Eine mittelbare Schenkung kann auch im Bereich der Steuerbefreiungen nach § 13 ErbStG sinnvoll sein.

So sieht § 13 Abs. 1 Nr. 1a ErbStG vor, dass der Erwerb von Hausrat durch Personen der Steuerklasse I (beispielsweise Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner) bis zu einem Betrag von 41.000 steuerfrei bleibt. Für den Erwerb von Hausrat durch Personen der Steuerklasse II (beispielsweise Nichten, Neffen oder Geschwister) und III wird ein Freibetrag i. H. v. 12.000 EUR gewährt (§ 13 Abs. 1 Nr. 1c ErbStG).

Wird nun Geld mit der Maßgabe hingegeben, dass ein bestimmter Vermögensgegenstand erworben wird, so liegt die mittelbare Schenkung des jeweiligen Gegenstands vor.[1] Greifen dafür die o. a. Steuerbefreiungen, weil ein entsprechender Haushaltsgegenstand in diesem Sinne mittelbar zugewendet wurde, so führt das zu einer Steuerersparnis. Hausratsgegenstände können z. B. ein Auto (welches überwiegend von der Familie genutzt wird)[2]

, Möbel oder auch ein Laptop sein. Nach dem FG Düsseldorf[3] bezieht sich die Steuerbefreiung des § 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1c ErbStG nicht nur auf persönliche Gegenstände des alltäglichen Gebrauchs. Auch wenn Einrichtungsgegenstände nach der Betriebsaufgabe mitverpachtet werden, ist die Steuerbefreiung zu gewähren. Die Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen des Pächters ist unschädlich.[4]

Interessant kann es sein, Geld für ein bestimmtes vermietetes Grundstück zu schenken. In diesem Fall kommt neben der niedrigeren Bewertung auch der 10 %ige Verschonungsabschlag nach § 13d ErbStG zur Anwendung.[5]

Wird ein Familienheim auf den Ehegatten bzw. den eingetragenen Lebenspartner übertragen, dann kommt die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbstG zur Anwendung. Dies auch dann, wenn es sich um eine mittelbare Schenkung handelt. Dabei kann das Familienheim anschließend ohne steuerlichen Nachteil auch weiter veräußert werden; es besteht also keine Behaltenspflicht.[6]

Jedoch darf bei einer späteren Veräußerung kein Missbrauch steuerlicher Gestaltungsmöglichkeiten (§ 42 AO) vorliegen.

Eine mittelbare Schenkung ist auch in den Fällen der Erstausstattung einer Stiftung i. S. d. § 7 Abs. 1 Nr. 8 Satz 1 ErbStG gegeben. Dabei kann es sich um eine mittelbare Grundstücksschenkung handeln oder auch um einen anderen Vermögensgegenstand. Voraussetzung ist, dass diese im Stiftungsgeschäft hinreichend genau bezeichnet werden.[7]

 
Praxis-Beispiel

Steuerfreie Gegenstände

Enkel EN beabsichtigt einen neuen Pkw zu erwerben. Der Kaufpreis für diesen beläuft sich auf 41.000 EUR. Da ihm die entsprechenden Mittel fehlen, schenkt ihm sein Großvater GV im November 2019 das Geld. Kurze Zeit später hat EN einen entsprechenden Pkw gefunden, den er mit dem geschenkten Geld erwirbt. Aufgrund einer Vorschenkung i. H. v. 200.000 EUR ist der persönliche Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG schon verbraucht.

Lösung

GV hat dem Enkel EN einen Geldbetrag geschenkt. Dieser geht mit dem Nominalwert (41.000 EUR) in die schenkungsteuerliche Bemessungsrundlage ein.

Für EN errechnet sich somit die folgende Schenkungsteuer[8]:

 
Geldzuwendung 41.000 EUR
abzüglich persönlicher Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG ./.    0 EUR
steuerpflichtiger Erwerb (§ 10 Abs. 1 ErbStG) 41.000 EUR
Schenkungsteuer (Steuersatz 7 %, § 19 Abs. 1 ErbStG) 2.870 EUR

Abwandlung:

Großvater GV wendet seinem Enkel EN im November 2019 einen Geldbetrag i. H. v. 41.000 EUR mit der Auflage zu, dafür einen bestimmten Pkw zu erwerben. Dieser soll von der Familie des EN genutzt werden.

Lösung

Hier greifen die Grundsätze der mittelbaren Schenkung. Dies hat zur Folge, dass nicht das Geld als Geschenk gilt, sondern der Pkw. Da hier ein Erwerb in der Steuerklasse I stattfindet und der Pkw zum begünstigten Vermögen gehört, kann EN die Steuerbefreiung des § 13 Abs. 1 Nr. 1a ErbStG in Anspruch nehmen.

Für EN ergibt sich somit die folgende Berechnung:

 
Zuwendung (Kaufpreis Pkw) 41.000 EUR
abzüglich Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 1a ErbStG ./. 41.000 EUR
steuerpflichtiger Erwerb (§ 10 Abs. 1 ErbStG) 0 EUR
Schenkungsteuer 0 EUR

Es ergibt sich für EN damit eine Steuerersparnis i. H. v. 2.870 EUR.

Abwandlung:

Neffe N will Möbel für seine neue Wohnung erwerben. Dessen Tante T will ihn dabei finanziell unterstützen. Daher schenkt sie ihm im Dezember 2019 einen Betrag i. H. v. 12.000 EUR. Kurze Zeit später hat N die geeigneten Möbel gefunden, die er mit dem Geld der T erwirbt.

Aufgrund einer Vorschenkung i. H. v. 20.000 EUR, die in 2014 stattgefunden hat, ist der persönliche Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG schon verbraucht.

Lösung

Tante T hat dem Neffen N einen Geldbetrag geschenkt. Dieser geht mit dem Nominalwert (12.000 EUR) in die schenkungsteuerliche Bemessungsgrundlage ein.

Für den Neffen N errechnet sich damit die folgende Schenkungsteuer:

 
Geldzuwendung 12.000 EUR
abzüglich persönlicher Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG ./. 0 EUR
steuerpflichtiger Erwerb (§ 10 Abs. 1 ErbStG) 12.000 EUR
Schenkungsteuer (Steuersatz 15 %, § 19 Abs. 1 ErbStG) 1.800 EUR

Der Neffe N hat somit für...

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