Die Vergünstigungen des § 13a ErbStG und des § 19a ErbStG sind zu gewähren, wenn der Schenker dem Beschenkten einen Geldbetrag mit der Auflage zuwendet, dass der Erwerber sich damit vom Schenker unmittelbar gehaltene Anteile an einer Kapitalgesellschaft erwirbt.[1] Ferner muss der Schenker zu mehr als 25 v. H. am Nennkapital der jeweiligen Gesellschaft, deren Anteile mittelbar geschenkt werden, beteiligt sein (§ 13b Abs. 1 Nr. 3 ErbStG). Dies gilt aber nicht bei einer Poolvereinbarung.

Ist der Schenker an der Kapitalgesellschaft, deren Anteile mittelbar zugewendet werden sollen, dagegen überhaupt nicht (weil hier kein begünstigtes Vermögen vom Schenker auf den Beschenkten übergeht[2]) oder genau 25 v. H. und weniger am Nennkapital beteiligt und es liegt keine Poolvereinbarung vor, so kommen die Verschonungsmaßnahmen des § 13a ErbStG und des § 19a ErbStG nicht in Betracht.[3]

 
Praxis-Beispiel

Beispiel 4

Großvater GV wendet seinem Enkel EN im Januar 2016 Geld i. H. v. 820.000 EUR zu, damit sich dieser an der fremden AB-GmbH beteiligen kann (Ertragswert 790.000 EUR). Das Verwaltungsvermögen der Gesellschaft beläuft sich auf 40 %.

Lösung

Es ist von einer mittelbaren Anteilschenkung einer GmbH-Beteiligung auszugehen. Für Enkel EN bietet dies den Vorteil, dass sich seine schenkungsteuerliche Bemessungsgrundlage am (niedrigeren) Steuerwert ausrichtet. Dagegen sind die Vergünstigungen der § 13a ErbStG (85 %ige Steuerbefreiung und Abzugsbetrag) nicht zu gewähren, da EN den GmbH-Anteil nicht von GV erhält.

Für Enkel EN errechnet sich somit die folgende Schenkungsteuer:

 
GmbH-Beteiligung (Steuerwert) 790.000 EUR
abzüglich persönlicher Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG ./. 200.000 EUR
steuerpflichtiger Erwerb (§ 10 Abs. 1 ErbStG) 590.000 EUR
Schenkungsteuer (Steuersatz 15 %, § 19 Abs. 1 ErbStG) 88.500 EUR
 
Praxis-Beispiel

Beispiel 5

Großvater GV ist an der AG-GmbH zu 30 v. H. am Nennkapital beteiligt. GV wendet seinem Enkel EN im Februar 2016 einen Geldbetrag i. H. v. 1.250.000 EUR zu, damit EN einen Anteil von GV erwerben kann. Der Steuerwert (ermittelt nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren) der von EN erworbenen Beteiligung beläuft sich auf 1.150.000 EUR. Das Verwaltungsvermögen beläuft sich auf 9 %.

Lösung

Es liegt eine mittelbare Schenkung eines GmbH-Anteils vor. EN kann hier die Vergünstigungen des § 13a Abs. 8 ErbStG in Anspruch nehmen, da er einen Anteil von GV erwirbt und dieser zu mehr als 25 v. H. am Nennkapital der GmbH beteiligt ist. Da hier die 100 %ige Steuerbefreiung greift, kommt es bei EN zu keiner steuerlichen Belastung.

Für den Fall, dass der Schenker keine GmbH-Beteiligung besitzt, ist anzuraten, dass dieser die Beteiligung (von mehr als 25 v. H.) zunächst selbst kauft. Später kann er dann dem Bedachten das Geld mit der Maßgabe zuwenden, dass dieser damit Anteile des Schenkers erwirbt.

 
Praxis-Beispiel

Beispiel 6

Tochter T will sich an einer GmbH beteiligen. Da ihr hierzu die entsprechenden finanziellen Mittel fehlen, will sie ihr Vater V dabei unterstützen. V erwirbt einen 30 %igen Anteil an der XY-GmbH. Der Kaufpreis beträgt 660.000 EUR. Im Dezember 2015 schenkt er der T einen Geldbetrag i. H. v. 660.000, mit Hilfe dessen T den 30 %igen Anteil des V erwirbt. Das Verwaltungsvermögen beläuft sich auf 10 %.

Lösung

Es liegt eine mittelbare Schenkung eines GmbH-Anteils vor. T sind die Vergünstigungen des § 13a ErbStG zu gewähren, da sie einen Anteil von V erwirbt und dieser zu mehr als 25 v. H. am Nennkapital der GmbH beteiligt ist. Der GmbH-Anteil ist hier aber mit dem gemeinen Wert anzusetzen (Kaufpreis 660.000 EUR), da der Verkauf innerhalb eines Jahres vor dem Besteuerungszeitpunkt stattgefunden hat. Da hier die 100 %ige Steuerbefreiung greift, kommt es bei T zu keiner steuerlichen Belastung.

[1] R E 13b.2 Abs. 2 Satz 1 ErbStR 2011.
[2] R E 13b.2 Abs. 2 Satz 2 ErbStR 2011.
[3] H E 13b.6 ErbStH 2011 "Beteiligungserfordernis für den Schenker bei einer mittelbaren Anteilsschenkung".

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