Neben der mittelbaren Grundstücksschenkung ist die mittelbare Schenkung eines Gesellschaftsanteils der wichtigste Anwendungsfall einer mittelbaren Schenkung.

Grund für eine solche Zuwendung kann die Nachfolgegestaltung sein.[1]

Dabei kann der verschenkte Gesellschaftsanteil zum einen dem Schenker selbst zustehen; aber er kann auch in der Hand des Beschenkten neu entstehen.[2]

Liegt die mittelbare Schenkung eines Gesellschaftsanteils vor, so hat das für den Bedachten den Vorteil, dass der Steuerwert des Betriebsvermögens zum Ansatz kommt. Ist dieser geringer als der gemeine Wert, so kommt es zu einer Steuerersparnis. Dies wird wohl häufig dann der Fall sein, wenn das vereinfachte Ertragswertverfahren als Bewertungsverfahren zur Anwendung kommt.

Abgrenzung zur mittelbaren Geldschenkung

In der Hingabe von Gesellschaftsanteilen kann auch die mittelbare Schenkung des Erlöses aus einem späteren Weiterverkauf der Gesellschaftsanteile liegen. Dies ist dann der Fall, wenn der Erwerber der Anteile im Verhältnis zum Schenker nur über den Verkaufserlös, nicht aber über die Anteile frei verfügen darf, sondern sich insoweit den Verfügungen des Schenkers unterzuordnen hat.[3] Daneben treten – sofern die entsprechenden Voraussetzungen gegeben sind – noch die Steuerprivilegien der § 13a Abs. 1 ErbStG (Regelverschonung von 85 %; R E 13a.1 ErbStR 2019 und H E 13a.1 ErbStH 2019), § 13a Abs. 2 ErbStG (Abzugsbetrag i. H. v. 150.000 EUR ; R E 13a.3 ErbStR 2019 und H E 13a.3 ErbStH 2019), § 13a Abs. 10 ErbStG (Optionsverschonung von 100 %; R E 13a.21 ErbStR 2019 und H E 13a.21 ErbStH 2019) und § 19a ErbStG (Tarifbegrenzung; R E 19a ErbStR 2019 und H E 19a ErbStH 2019). Wobei hier zu beachten ist, dass bei Überschreiten des Schwellenwerts von 26.000.000 EUR die Regelung des § 13c ErbStG (Abschmelzung; R E 13c ErbStR 2019 und H E 13c ErbStR 2019) und der Verschonungsbedarfsprüfung nach § 28a ErbStG (R E 28a ErbStR 2019 und H E 28a ErbStR 2019) greifen.[4] Darüber hinaus gilt die Stundungsregelung des § 28 Abs. 1 ErbStG (R E 28 ErbStR 2019 und H E 28 ErbStH 2019).

Die mittelbare Zuwendung eines Gesellschaftsanteils kann insbesondere bei Anteilen an Personengesellschaften und Anteilen an Kapitalgesellschaften in Betracht kommen.

Hinzuweisen sei hier auf die Änderung, dass Personenhandelsgesellschaften nun zur Körperschaftsteuer optieren können (§ 1a KStG).

Die Option kann dabei erstmals für Wirtschaftsjahre ausgeübt werden, die nach dem 31.12.2021 beginnen. Dies erfolgt auf Antrag, der nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu stellen ist.[5]

Die Finanzverwaltung hat nunmehr gleichlautende Ländererlasse[6]

veröffentlicht, die auf Anwendungsfragen zum KöMoG sowie Auswirkungen für die Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie Bewertung von Betriebsvermögen und Anteilsbewertung eingehen.

[1] Gebel, in Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 7 ErbStG Tz. 115, Stand: Oktober 2022.
[2] Meincke/Hannes/Holtz, ErbStG, 18. Aufl. 2021, § 7 ErbStG Anm. 21.
[4] .
[5] Einzelheiten hierzu s. BMF, Schreiben v. 10.11.2021, IV C 2 – S 2707/21/10001 :004, BSTBl 2021 I S. 2212.
[6] Gleichlautende Ländererlasse v. 5.10.2022, BStBl 2022 I S. 1494.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge