Nicht immer wird bei der Geldhingabe schon feststehen, wie viel der Kaufpreis des Grundstücks betragen wird.

Stellt es sich im Nachhinein heraus, dass der Kaufpreis geringer war als der geschenkte Geldbetrag, so liegt auch noch eine überschießende Geldschenkung vor.[1]

Der Umfang der überschießenden Geldschenkung steht aber erst mit der Bezugsfertigkeit des Gebäudes nach dem Abzug der in der Bauphase erzielten Kapitalerträge, Kursgewinne und Vorsteuererstattungsansprüche fest.[2]

 
Praxis-Beispiel

Überzahlung bei der mittelbaren Grundstücksschenkung

Onkel O wendet seiner Nichte N im Oktober 2019 einen Geldbetrag i. H. v. 230.000 EUR zum Kauf eines bestimmten Einfamilienhauses zu. Dieses will sie zu eigenen Wohnzwecken nutzen. Später stellt sich heraus, dass der Kaufpreis nur 190.000 EUR beträgt. Der Steuerwert des Grundstücks – bewertet nach dem Vergleichswertverfahren nach § 183 BewG – beläuft sich auf 160.000 EUR.

Lösung

O hat seiner Nichte N zum einen das Grundstück mittelbar geschenkt. Bemessungsgrundlage für die Schenkungsteuer ist somit der Steuerwert i. H. v. 120.000 EUR. Daneben hat N aber auch den überschießenden Geldbetrag i. H. v. 40.000 EUR (Geldschenkung 230.000 EUR ./. Kaufpreis 190.000 EUR) der Schenkungsteuer zu unterwerfen.

Für die Nichte N errechnet sich damit die folgende Schenkungsteuer:

 
Grundstück (Steuerwert) 160.000 EUR
Geldzuwendung + 40.000 EUR
Bereicherung 200.000 EUR
abzüglich persönlicher Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG ./. 20.000 EUR
steuerpflichtiger Erwerb (§ 10 Abs. 1 ErbStG) 180.000 EUR
Schenkungsteuer (Steuersatz 20 %, § 19 Abs. 1 ErbStG) 3.600 EUR

Die Nichte N hat demnach für ihren Erwerb in 2019 eine Schenkungsteuer i. H. v. 3.600 EUR an das Finanzamt zu zahlen.

Das Vorgenannte trifft auch dann zu, wenn es nachträglich zu einer Kaufpreisminderung kommt und der überzahlte Betrag nicht an den Zuwendenden zurückzuzahlen ist.[3]

Wird Geld zur Herstellung eines Gebäudes geschenkt, so gilt Folgendes.[4]

Der Herstellungsaufwand gibt die Höhe vor, bis zu welcher der Schenker die Finanzierung übernehmen kann. In dem Fall, dass der Beschenkte vorsteuerabzugsberechtigt ist, sind die Herstellungskosten netto anzusetzen. Erhält der Beschenkte einen höheren Betrag, als der Herstellungsaufwand, so liegt hierin eine (zusätzliche) Geldschenkung.[5]

 
Hinweis

Vorsteuerabzug

Wann der Vorsteuerabzug gegeben ist, ergibt sich aus § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG. Demnach muss der Beschenkte ein Unternehmer sein; es muss sich um eine gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen handeln, die von einem anderen Unternehmer für das Unternehmen des Beschenkten ausgeführt worden sind; und er muss eine nach den §§ 14, 14a UStG ausgestellte Rechnung besitzen. Zum Vorsteuerabzug s. auch Abschn. 15.1 – 15.22 UStAE.

[1] Meincke/Hannes/Holtz, ErbStG, 18. Aufl. 2021, § 7 ErbStG Anm. 29.
[2] Meincke/Hannes/Holtz, 18. Aufl. 2021, § 7 ErbStG Anm. 29.
[5] so auch die Finanzverwaltung in H 7.3 ErbStH 2019 Stichwort: Geldzuwendung über Anschaffungs- oder Herstellungskosten hinaus.

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