Von einer zweistufigen mittelbaren Grundstücksschenkung ist auszugehen, wenn dem Bedachten ein Grundstück mit der Maßgabe geschenkt wird, dass dieses verkauft wird, um mit dem Veräußerungserlös ein genau bestimmtes anderes Grundstück zu erwerben.
Gegenstand der Schenkung ist letztlich dann das vom Bedachten erworbene Grundstück.[1]
Zweistufige mittelbare Grundstücksschenkung
Der Vater V überträgt im November 2019 auf die Tochter T ein Grundstück. T soll das Grundstück veräußern und mit der Hilfe des Veräußerungspreises (500.000 EUR) ein vorher bestimmtes Einfamilienhaus (Kaufpreis 500.000 EUR und Steuerwert 450.000 EUR) kaufen. Das Einfamilienhaus will T selbst nutzen, die Bewertung erfolgt demnach nach dem Vergleichswertverfahren gem. § 183 BewG.
Lösung
Es ist von einer mittelbaren (zweistufigen) Grundstücksschenkung auszugehen. In die Bemessungsgrundlage für die Schenkungsteuer geht der Steuerwert des erworbenen Einfamilienhauses ein. Für die Tochter T errechnet sich damit die folgende Schenkungsteuer:
Zuwendung (anteiliger Steuerwert Grundstück) | 450.000 EUR |
abzüglich persönlicher Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG | ./. 400.000 EUR |
steuerpflichtiger Erwerb (§ 10 Abs. 1 ErbStG) | 50.000 EUR |
Schenkungsteuer (Steuersatz 7, § 19 Abs. 1 ErbStG) | 3.500 EUR |
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