In der Praxis werden vielfach auch mehrere Schenker das entsprechende Geld zum Erwerb eines genau bestimmten Grundstücks zur Verfügung stellen. Auch in diesen Fällen sind die Grundsätze der mittelbaren Grundstücksschenkung (sofern die Voraussetzungen vorliegen) anzuwenden. Der Steuerwert des zugewendeten Grundstücks teilt sich dann dementsprechend auf die einzelnen Schenker auf. Darüber hinaus liegen dann aber auch mehrere Schenkungen vor, wobei auch mehrere persönliche Freibeträge zur Anwendung kommen werden.[1]
Mehrere Schenker
Enkel E erhält im November 2019 von seinem Großvater GV einen Geldbetrag i. H. v. 290.000 EUR und von seiner Großmutter GM einen Geldbetrag i. H. v. 580.000 EUR zum Kauf eines vorher festgelegten Grundstücks. Der Kaufpreis für das Grundstück beträgt 870.000 EUR und der Steuerwert 819.000 EUR. Das Grundstück soll zu fremden Wohnzwecken vermietet werden. Die Bewertung erfolgt dementsprechend mit dem Ertragswertverfahren nach § 184 ff. BewG.
Lösung:
Die Großeltern haben gemeinsam ihrem Enkel E ein Grundstück (mittelbar) geschenkt. Großvater GV hat dabei einen Anteil von 1/3 des Kaufpreises getragen und Großmutter GM einen Anteil von 2/3. Daher teilt sich auch der Steuerwert des Grundstücks entsprechend diesem Verhältnis auf. Der Steuerwert der Zuwendung nach Anwendung des § 13d ErbStG von GV an Enkel E beträgt damit 245.700 EUR (1/3 von 737.100 EUR). Der Steuerwert der Zuwendung nach Anwendung des § 13d ErbStG von GM an Enkel E beträgt 491.400 EUR (2/3 von 737.100 EUR). Da es sich um ein vermietetes Grundstück handelt, kommt auch der 10 %ige Verschonungsabschlag nach § 13d ErbStG zur Anwendung.
Die weitere Besteuerung für Enkel E sieht nun wie folgt aus.
Ermittlung des Ansatzes des Grundstücks
Zuwendung (Steuerwert Grundstück) | 819.000 EUR |
abzüglich Verschonungsabschlag 10 % von 819.000 EUR | ./. 81.900 EUR |
steuerpflichtiger Ansatz des Grundstücks | 737.100 EUR |
1. Schenkung von Großvater G an Enkel E
Zuwendung (anteiliger Steuerwert Grundstück; nach § 13d ErbStG) | 245.700 EUR |
abzüglich persönlicher Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG | ./. 200.000 EUR |
steuerpflichtiger Erwerb (§ 10 Abs. 1 ErbStG) | 45.700 EUR |
Schenkungsteuer (Steuersatz 7 %, § 19 Abs. 1 ErbStG) | 3.199 EUR |
2. Schenkung von Großmutter GM an Enkel E:
Zuwendung (anteiliger Steuerwert Grundstück) | 491.400 EUR |
abzüglich persönlicher Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG | ./. 200.000 EUR |
steuerpflichtiger Erwerb (§ 10 Abs. 1 ErbStG) | 291.400 EUR |
Schenkungsteuer (Steuersatz 11 %, § 19 Abs. 1 ErbStG) | 32.054 EUR |
Mehrere Schenker
Vorteilhaft ist hier neben der Anwendung der Grundsätze einer mittelbaren Grundstücksschenkung, dass bei mehreren Schenkern auch mehrere persönliche Freibeträge zur Anwendung kommen, sofern diese noch nicht durch Vorschenkungen (innerhalb 10 Jahren) verbraucht sind.[2]
Weiterer Vorteil ist, dass sich der Steuersatz gem. § 19 ErbStG verringert.
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