Wird dem Beschenkten ein Geldbetrag mit der Maßgabe geschenkt, mit diesem ein unbebautes Grundstück zu erwerben, so ist als steuerliche Bemessungsgrundlage der Steuerwert zugrunde zu legen, der nach § 12 Abs. 3 ErbStG i. V. m. § 179 BewG anzusetzen ist.[1]

 
Praxis-Beispiel

Kostenübernahme für ein unbebautes Grundstück

Enkel EN will auf einem bestimmten Grundstück ein Gebäude errichten. Da EN nur die Mittel für die Errichtung des Gebäudes zur Verfügung stehen, wendet ihm sein Großvater GV im November 2019 das notwendige Geld i. H. v. 385.000 EUR für den Kauf dieses unbebauten Grundstücks zu. Für das Grundstück ergibt sich Steuerwert i. H. v. 345.000 EUR.

Lösung:

Großvater GV hat seinem Enkel ein unbebautes Grundstück mittelbar zugewendet. Bemessungsgrundlage ist daher nicht das Geld, sondern der Steuerwert des unbebauten Grundstücks.

Für E errechnet sich somit die folgende Schenkungsteuer:

 
Zuwendung (Steuerwert des unbebauten Grundstücks) 345.000 EUR
abzüglich persönlicher Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG ./. 200.000 EUR
steuerpflichtiger Erwerb (§ 10 Abs. 1 ErbStG) 145.000 EUR
Schenkungsteuer (Steuersatz 11 %, § 19 Abs. 1 ErbStG) 15.950 EUR
[1] H E 7.3 ErbStH 2019 "Mittelbare Grundstückschenkung" Einzelfälle Nr. 1 Satz 1, d. h. Ansatz mit dem Grundbesitzwert.

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