Wird ein Grundstück geschenkt, so wird als schenkungsteuerliche Bemessungsgrundlage der nach den § 12 Abs. 3 ErbStG i. V. m. den § 176 BewG§ 197 BewG festgestellte Grundbesitzwert zugrunde gelegt.

Zu beachten ist hierbei, dass ab 2023 die schenkungsteuerliche Bemessungsgrundlage vielfach steigen wird. Denn durch das Jahressteuergesetz 2022 werden insbesondere das Ertrags- und Sachwertverfahren zur Bewertung bebauter Grundstücke sowie die Verfahren zur Bewertung in Erbbaurechtsfällen und Fällen mit Gebäuden auf fremdemGrund und Boden an die geänderte ImmoWertV angepasst.

Die Feststellung erfolgt nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ErbStG (vgl. auch R B 151.1 Abs. 1 ErbStR 2019). Zur gesonderten Feststellung von Grundbesitzwerten s. auch die H B 151 (2) ErbStH 2019. Zu beachten ist ferner auch R E 151.2. Abs. 7 ErbStR 2019, die die gesonderte Feststellung für Grundbesitzwerte im Falle der mittelbaren Grundstücksschenkung fordern.

Hier ist jedoch Folgendes zu beachten. Ist abzusehen, dass der Steuerwert der freigebigen Zuwendung (mittelbar geschenktes Grundstück) unter dem persönlichen Freibetrag des Erwerbers liegt und führt auch eine Zusammenrechnung mit früheren Zuwendungen von derselben Person (§ 14 ErbStG) nicht zu einer Steuerfestsetzung, kann auf eine Feststellung des Grundbesitzwerts zunächst verzichtet werden.

Die Steuerfestsetzung ist jedoch auf den Zeitpunkt der Ausführung der Grundstücksschenkung nachzuholen, wenn im Verlauf der folgenden 10 Jahre die Grundstücksschenkung in die Zusammenrechnung mit einem weiteren Erwerb von derselben Person (§ 14 ErbStG) einzubeziehen ist und hierdurch der persönliche Freibetrag des Erwerbers überschritten wird.[1]

Dieser steuerliche Wert ist dann auch der Ausgangspunkt für die weitere Ermittlung der Bereicherung bzw. des steuerpflichtigen Erwerbs und damit der Schenkungsteuer.

Da bei einer mittelbaren Grundstücksschenkung ein Grundstück als geschenkt gilt, kommt bei dieser auch der nach den steuerlichen Bewertungsvorschriften ermittelte Wert zum Ansatz.

[1] Ausführungen zur Zusammenrechnungsvorschrift nach § 14 ErbStG enthalten auch die Erbschaftsteuerrichtlinien (R E 14 ErbStR) und die Erbschaftsteuerhinweise (H E 14 ErbStH 2019 mit zahlreichen Beispielen). In diesem Zusammenhang müssen auch die Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2020 beachtet werden. S. hierzu auch Gleichlautende Ländererlasse v. 13.9.2021, S 3700, BStBl. 2021 I S. 1837.

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