Ein grunderwerbsteuerbarer Vorgang liegt nur zwischen dem Bedachten und dem Veräußerer des Grundstücks vor, nicht aber zwischen dem Schenker und dem Beschenkten.[1]

Fraglich ist, welche grunderwerbsteuerlichen Folgen die Rückabwicklung einer mittelbaren Grundstückschenkung hat. Nach dem Finanzgericht Rheinland-Pfalz gilt Folgendes. Wird eine mittelbare Grundstücksschenkung rückgängig gemacht und überträgt der Beschenkte das Grundstück auf den Schenker, unterliegt dessen Erwerb der Grunderwerbsteuer.[2] Für diesen grunderwerbsteuerbaren Vorgang kommt die Befreiung des § 3 Nr. 2 GrEStG nicht in Betracht, d. h. der Vorgang ist grunderwerbsteuerpflichtig.

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