Wird dem Bedachten ein Darlehen zinslos eingeräumt, so kann damit (der Zinslosigkeit) keine mittelbare Grundstückschenkung bewirkt werden.[1]

Voraussetzung für eine mittelbare Grundstückschenkung ist unter anderem, dass das Geld vom Schenker vor dem Abschluss des Kaufvertrags zugesagt wird und bis zur Tilgung der Kaufpreisschuld dem Bedachten zur Verfügung gestellt wird.[2] Dies ist bei einem zinslosen Darlehen zu verneinen, da dem Bedachten (Darlehensnehmer) die Nutzungsvorteile hieraus regelmäßig erst nach der Zahlung der Kaufpreise zufließen.[3]

Gegenstand der Zuwendung ist die Kapitalnutzungsmöglichkeit. Die Bewertung für diese richtet sich nach § 12 Abs. 1 ErbStG i. V. m. § 12 BewG, § 13 BewG und § 15 BewG. Hierbei ist der einjährige Betrag der Nutzung einer Geldsumme, wenn kein anderer Wert feststeht, zu 5,5 Prozent anzunehmen. [4]

[2] Vgl. H E 7.3 ErbStH 2019 Stichwort: Darlehenstilgung und BFH, Urteil v. 10.11.2004, II R 44/02, BStBl 2005 II S. 188.
[4] Zur Berechnung des Jahreswerts s. auch die Gleichlautenden Ländererlasse v. 9.9.2022, S 3103, BStBl 2022 I S. 1351.

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