Überblick

Vermögensübergänge, die in der engeren Familie innerhalb eines kurzen Zeitraums mehrfach stattfinden, führen in der Regel zu einer erheblichen Steuerbelastung für dieses Vermögen.

Diese erhöhte Steuerbelastung soll durch § 27 ErbStG abgemildert werden. Diese Vorschrift sieht für Vermögen, welches innerhalb eines 10-Jahreszeitraums mehrfach den Vermögensinhaber wechselt, eine Steuerermäßigung vor. Die Höhe der Ermäßigung hängt davon ab, wie groß der Zeitabstand zwischen den einzelnen Vermögensübergängen ist. Die Vorschrift des § 27 ErbStG findet auch bei eingetragenen Lebenspartnern Anwendung.

Rückwirkend zum 1.7.2016 (§ 37 Abs. 12 ErbStG) ist die Erbschaftsteuerreform 2016 in Kraft getreten. Mit ihr sollen die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts[1] umgesetzt werden. Die Erbschaftsteuerreform 2016 beinhaltet im Wesentlichen Änderungen bei den Verschonungsmaßnahmen für Betriebsvermögen. Die übrigen Vorschriften des Erbschaftsteuergesetzes wurden nur redaktionell überarbeitet. Zur Verfassungsmäßigkeit und Auslegung der Steuerermäßigung nach § 27 ErbStG s. auch das BFH-Urteil vom 22.8.2017.[2]

Hinweis: Strittigwar es, ob ab dem 1.7.2016 bis zum 4.11.2016 eine Erbschaftsteuerpause eingetreten war. Der BFH[3] hat hierzu entschieden, dass keine Erbschaftsteuerpause eingetreten ist.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die gesetzliche Regelung zum mehrfachen Erwerb desselben Vermögens findet sich in § 27 ErbStG. Die entsprechenden Verwaltungsanweisungen sind in R E 27 EStR 2019 und H E 27 ErbStH 2019 enthalten.

Beachtung muss das Kreditzweitmarktförderungsgesetz[4] finden, das zum 1.1.2024 in Kraft getreten ist.

Mit diesem wurde der klarstellende § 2a ErbStG in das Erbschaftsteuergesetz eingefügt.

Dieser hat folgenden Inhalt:

  1. Im Fall eines Erwerbs nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ErbStG durch eine rechtsfähige Personengesellschaft gelten deren Gesellschafter als Erwerber.
  2. Bei einer Zuwendung durch eine rechtsfähige Personengesellschaft gelten deren Gesellschafter als Zuwendende.
[4] Gesetz zur Förderung geordneter Kreditzweitmärkte und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2167 über Kreditdienstleister und Kreditkäufer sowie zur Änderung weiterer finanzrechtlicher Bestimmungen (Kreditzweitmarktförderungsgesetz) v. 22.12.2023, BGBl. 2023 I Nr. 411 v. 29.12.2023.

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