Vermögensübergänge, die in der engeren Familie innerhalb eines kurzen Zeitraums mehrfach stattfinden, führen in der Regel zu einer erheblichen Steuerbelastung für dieses Vermögen.
Diese erhöhte Steuerbelastung soll durch § 27 ErbStG abgemildert werden. Diese Vorschrift sieht für Vermögen, welches innerhalb eines 10-Jahreszeitraums mehrfach den Vermögensinhaber wechselt, eine Steuerermäßigung vor. Die Höhe der Ermäßigung hängt davon ab, wie groß der Zeitabstand zwischen den einzelnen Vermögensübergängen ist. Die Vorschrift des § 27 ErbStG findet auch bei eingetragenen Lebenspartnern Anwendung.
Rückwirkend zum 1.7.2016 (§ 37 Abs. 12 ErbStG) ist die Erbschaftsteuerreform 2016 in Kraft getreten. Mit ihr sollen die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts[1] umgesetzt werden. Die Erbschaftsteuerreform 2016 beinhaltet im Wesentlichen Änderungen bei den Verschonungsmaßnahmen für Betriebsvermögen. Die übrigen Vorschriften des Erbschaftsteuergesetzes wurden nur redaktionell überarbeitet. Zur Verfassungsmäßigkeit und Auslegung der Steuerermäßigung nach § 27 ErbStG s. auch das BFH-Urteil vom 22.8.2017.[2]
Hinweis: Strittigwar es, ob ab dem 1.7.2016 bis zum 4.11.2016 eine Erbschaftsteuerpause eingetreten war. Der BFH[3] hat hierzu entschieden, dass keine Erbschaftsteuerpause eingetreten ist.
Die gesetzliche Regelung zum mehrfachen Erwerb desselben Vermögens findet sich in § 27 ErbStG. Die entsprechenden Verwaltungsanweisungen sind in R E 27 EStR 2019 und H E 27 ErbStH 2019 enthalten.
Beachtung muss das Kreditzweitmarktförderungsgesetz[4] finden, das zum 1.1.2024 in Kraft getreten ist.
Mit diesem wurde der klarstellende § 2a ErbStG in das Erbschaftsteuergesetz eingefügt.
Dieser hat folgenden Inhalt:
- Im Fall eines Erwerbs nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ErbStG durch eine rechtsfähige Personengesellschaft gelten deren Gesellschafter als Erwerber.
- Bei einer Zuwendung durch eine rechtsfähige Personengesellschaft gelten deren Gesellschafter als Zuwendende.
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