In § 27 Abs. 3 ErbStG ist eine Begrenzung für die Steuerermäßigung vorgesehen.

Hiernach darf die für den Letzterwerb errechnete Steuerermäßigung den Betrag nicht überschreiten, der sich ergibt, wenn auf die Steuer für das begünstigte Vermögen des Vorerwerbs der entsprechende Vomhundertsatz des Letzterwerbs angewandt wird.

Es muss also eine Vergleichsberechnung angestellt werden. Dazu ist einmal der Ermäßigungsbetrag für den Letzterwerb zu ermitteln. Daneben muss für den Ersterwerb die Steuer für das begünstigte Vermögen berechnet werden. Auf diese Steuer ist dann der Vomhundertsatz anzuwenden, der auch für die Steuerermäßigung des Letzterwerbs maßgebend ist. Beide so ermittelten Werte sind zu vergleichen und nur der niedrigere Betrag darf als Steuerermäßigung abgezogen werden.

 
Praxis-Beispiel

Beispiel 1: Begrenzung der Steuer

Mutter M schenkt ihrer Tochter T, die nur ein geringes eigenes Vermögen besitzt, am 1.11.2021 Wertpapiere mit einem gemeinen Wert in Höhe von 1.700.000 EUR. Am 7.10.2023 verstirbt T und wird von deren Ehemann EM beerbt. Der Nachlass von T umfasst nur die Wertpapiere der M, eine Wertveränderung ist nicht eingetreten. Das eigene Vermögen der T ist durch die Zahlung der Erbschaftsteuer aufgebraucht. Dem Ehemann stehen keine, den Versorgungsfreibetrag kürzende Versorgungsbezüge zu. T und deren Ehegatte EM lebten im Güterstand der Gütertrennung.

Lösung

Berechnung der Steuer für die Schenkung von M an T:

 
Vermögensanfall (gemeiner Wert Wertpapiere) 1.700.000 EUR
Abzüglich persönlicher Freibetrag (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG) ./. 400.000 EUR
Steuerpflichtiger Erwerb 1.300.000 EUR
Hierauf ergibt sich bei einem Steuersatz von 19 % (§ 15 Abs. 1 StKl. I Nr. 2 ErbStG, § 19 Abs. 1 ErbStG) eine Erbschaftsteuer in Höhe von 247.000 EUR
Die Erbschaftsteuer errechnet sich für den EM wie folgt  
Vermögensanfall (gemeiner Wert Wertpapiere) 1.700.000 EUR
Abzüglich persönlicher Freibetrag (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG) ./. 500.000 EUR
Abzüglich besonderer Versorgungsfreibetrag (§ 17 Abs. 1 ErbStG) ./. 256.000 EUR
Beerdigungskostenpauschale (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG) ./. 10.300 EUR
Steuerpflichtiger Erwerb 933.700 EUR
Hierauf ergibt sich bei einem Steuersatz von 19 % (§ 15 Abs. 1 StKl. I Nr. 1 ErbStG, § 19 Abs. 1 ErbStG) eine Erbschaftsteuer in Höhe von 177.403 EUR
Der Vomhundertsatz nach § 27 Abs. 1 ErbStG beträgt 45 % (Zeitraum zwischen Vor- und Letzterwerb beträgt mehr als ein Jahr und weniger als zwei Jahre)  
45 % von 177.403 EUR = 79.831 EUR  
Überprüfung der Begrenzung durch § 27 Abs. 3 ErbStG:  
45 % von 247.000 EUR = 111.150 EUR  
Dieser Wert wird durch die Steuer auf das begünstigte Vermögen des Letzterwerbs nicht überschritten  
Ermäßigungsbetrag somit ./. 79.831 EUR
Endgültige festzusetzende Erbschaftsteuer 97.572 EUR
 
Praxis-Beispiel

Beispiel 2: Begrenzung der Steuer

Ehemann EM schenkt seiner Ehefrau (EF) am 1.10.2021 ein Mietwohngrundstück mit einem gemeinen Wert in Höhe von 1.460.000 EUR. Am 31.8.2023 verstirbt EF und hinterlässt ihren Sohn S als Alleinerben. Im Nachlass der EF befindet sich nur das Grundstück, dessen gemeiner Wert unverändert 1.460.000 EUR beträgt.

Lösung

Berechnung der Steuer für die Schenkung von EM an EF. Hier ist zu beachten, dass das Mietwohngrundstück nur mit 90 %, d. h. mit 1.314.000 EUR angesetzt wird (§ 13d ErbStG und R E 13d ErbStR 2019).

 
Vermögensanfall (gemeiner Wert Grundstück, nach Anwendung des § 13d ErbStG) 1.314.000 EUR
Abzüglich persönlicher Freibetrag (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG) ./. 500.000 EUR
Steuerpflichtiger Erwerb 814.000 EUR
Hierauf ergibt sich bei einem Steuersatz von 19 % (§ 15 Abs. 1 StKl. I Nr. 2 ErbStG, § 19 Abs. 1 ErbStG) eine Erbschaftsteuer in Höhe von 154.660 EUR
Die Erbschaftsteuer errechnet sich für Sohn S wie folgt  
Vermögensanfall (gemeiner Wert Grundstück, nach Anwendung des § 13d ErbStG) 1.314.000 EUR
Abzüglich persönlicher Freibetrag (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG) ./. 400.000 EUR
Beerdigungskostenpauschale (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG) ./. 10.300 EUR
Steuerpflichtiger Erwerb 903.700 EUR
Hierauf ergibt sich bei einem Steuersatz von 19 % (§ 15 Abs. 1 StKl. I Nr. 2 ErbStG, § 19 Abs. 1 ErbStG) eine Erbschaftsteuer in Höhe von 171.703 EUR
Der Vomhundertsatz nach § 27 Abs. 1 ErbStG beträgt 45 % (Zeitraum zwischen Vor- und Letzterwerb beträgt mehr als ein Jahr und weniger als zwei Jahre).  
45 % von 171.703 EUR = 77.266 EUR  
Überprüfung der Begrenzung durch § 27 Abs. 3 ErbStG:  
45 % von 154.660 EUR = 69.597 EUR  
Dieser Wert wird durch die Steuer auf das begünstigte Vermögen des Vorerwerbs überschritten  
Ermäßigungsbetrag somit ./. 69.597 EUR
Endgültige festzusetzende Erbschaftsteuer 102.106 EUR

Erhalten beim Zweiterwerb mehrere Erwerber begünstigtes Vermögen, dann darf die Summe der Ermäßigungsbeträge für die einzelnen Erwerber nicht höher sein als der sich nach § 27 Abs. 3 ergebende Höchstbetrag.

Sollte dies zutreffen, dann muss der Höchstbetrag der Steuerermäßigung auf die jeweiligen Erwerber entsprechend ihrem Anteil am begünstigten Anteil verteilt werden. Die...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge