In § 27 Abs. 3 ErbStG ist eine Begrenzung für die Steuerermäßigung vorgesehen.
Hiernach darf die für den Letzterwerb errechnete Steuerermäßigung den Betrag nicht überschreiten, der sich ergibt, wenn auf die Steuer für das begünstigte Vermögen des Vorerwerbs der entsprechende Vomhundertsatz des Letzterwerbs angewandt wird.
Es muss also eine Vergleichsberechnung angestellt werden. Dazu ist einmal der Ermäßigungsbetrag für den Letzterwerb zu ermitteln. Daneben muss für den Ersterwerb die Steuer für das begünstigte Vermögen berechnet werden. Auf diese Steuer ist dann der Vomhundertsatz anzuwenden, der auch für die Steuerermäßigung des Letzterwerbs maßgebend ist. Beide so ermittelten Werte sind zu vergleichen und nur der niedrigere Betrag darf als Steuerermäßigung abgezogen werden.
Beispiel 1: Begrenzung der Steuer
Mutter M schenkt ihrer Tochter T, die nur ein geringes eigenes Vermögen besitzt, am 1.11.2021 Wertpapiere mit einem gemeinen Wert in Höhe von 1.700.000 EUR. Am 7.10.2023 verstirbt T und wird von deren Ehemann EM beerbt. Der Nachlass von T umfasst nur die Wertpapiere der M, eine Wertveränderung ist nicht eingetreten. Das eigene Vermögen der T ist durch die Zahlung der Erbschaftsteuer aufgebraucht. Dem Ehemann stehen keine, den Versorgungsfreibetrag kürzende Versorgungsbezüge zu. T und deren Ehegatte EM lebten im Güterstand der Gütertrennung.
Lösung
Berechnung der Steuer für die Schenkung von M an T:
Vermögensanfall (gemeiner Wert Wertpapiere) | 1.700.000 EUR |
Abzüglich persönlicher Freibetrag (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG) | ./. 400.000 EUR |
Steuerpflichtiger Erwerb | 1.300.000 EUR |
Hierauf ergibt sich bei einem Steuersatz von 19 % (§ 15 Abs. 1 StKl. I Nr. 2 ErbStG, § 19 Abs. 1 ErbStG) eine Erbschaftsteuer in Höhe von | 247.000 EUR |
Die Erbschaftsteuer errechnet sich für den EM wie folgt | |
Vermögensanfall (gemeiner Wert Wertpapiere) | 1.700.000 EUR |
Abzüglich persönlicher Freibetrag (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG) | ./. 500.000 EUR |
Abzüglich besonderer Versorgungsfreibetrag (§ 17 Abs. 1 ErbStG) | ./. 256.000 EUR |
Beerdigungskostenpauschale (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG) | ./. 10.300 EUR |
Steuerpflichtiger Erwerb | 933.700 EUR |
Hierauf ergibt sich bei einem Steuersatz von 19 % (§ 15 Abs. 1 StKl. I Nr. 1 ErbStG, § 19 Abs. 1 ErbStG) eine Erbschaftsteuer in Höhe von | 177.403 EUR |
Der Vomhundertsatz nach § 27 Abs. 1 ErbStG beträgt 45 % (Zeitraum zwischen Vor- und Letzterwerb beträgt mehr als ein Jahr und weniger als zwei Jahre) | |
45 % von 177.403 EUR = 79.831 EUR | |
Überprüfung der Begrenzung durch § 27 Abs. 3 ErbStG: | |
45 % von 247.000 EUR = 111.150 EUR | |
Dieser Wert wird durch die Steuer auf das begünstigte Vermögen des Letzterwerbs nicht überschritten | |
Ermäßigungsbetrag somit | ./. 79.831 EUR |
Endgültige festzusetzende Erbschaftsteuer | 97.572 EUR |
Beispiel 2: Begrenzung der Steuer
Ehemann EM schenkt seiner Ehefrau (EF) am 1.10.2021 ein Mietwohngrundstück mit einem gemeinen Wert in Höhe von 1.460.000 EUR. Am 31.8.2023 verstirbt EF und hinterlässt ihren Sohn S als Alleinerben. Im Nachlass der EF befindet sich nur das Grundstück, dessen gemeiner Wert unverändert 1.460.000 EUR beträgt.
Lösung
Berechnung der Steuer für die Schenkung von EM an EF. Hier ist zu beachten, dass das Mietwohngrundstück nur mit 90 %, d. h. mit 1.314.000 EUR angesetzt wird (§ 13d ErbStG und R E 13d ErbStR 2019).
Vermögensanfall (gemeiner Wert Grundstück, nach Anwendung des § 13d ErbStG) | 1.314.000 EUR |
Abzüglich persönlicher Freibetrag (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG) | ./. 500.000 EUR |
Steuerpflichtiger Erwerb | 814.000 EUR |
Hierauf ergibt sich bei einem Steuersatz von 19 % (§ 15 Abs. 1 StKl. I Nr. 2 ErbStG, § 19 Abs. 1 ErbStG) eine Erbschaftsteuer in Höhe von | 154.660 EUR |
Die Erbschaftsteuer errechnet sich für Sohn S wie folgt | |
Vermögensanfall (gemeiner Wert Grundstück, nach Anwendung des § 13d ErbStG) | 1.314.000 EUR |
Abzüglich persönlicher Freibetrag (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG) | ./. 400.000 EUR |
Beerdigungskostenpauschale (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG) | ./. 10.300 EUR |
Steuerpflichtiger Erwerb | 903.700 EUR |
Hierauf ergibt sich bei einem Steuersatz von 19 % (§ 15 Abs. 1 StKl. I Nr. 2 ErbStG, § 19 Abs. 1 ErbStG) eine Erbschaftsteuer in Höhe von | 171.703 EUR |
Der Vomhundertsatz nach § 27 Abs. 1 ErbStG beträgt 45 % (Zeitraum zwischen Vor- und Letzterwerb beträgt mehr als ein Jahr und weniger als zwei Jahre). | |
45 % von 171.703 EUR = 77.266 EUR | |
Überprüfung der Begrenzung durch § 27 Abs. 3 ErbStG: | |
45 % von 154.660 EUR = 69.597 EUR | |
Dieser Wert wird durch die Steuer auf das begünstigte Vermögen des Vorerwerbs überschritten | |
Ermäßigungsbetrag somit | ./. 69.597 EUR |
Endgültige festzusetzende Erbschaftsteuer | 102.106 EUR |
Erhalten beim Zweiterwerb mehrere Erwerber begünstigtes Vermögen, dann darf die Summe der Ermäßigungsbeträge für die einzelnen Erwerber nicht höher sein als der sich nach § 27 Abs. 3 ergebende Höchstbetrag.
Sollte dies zutreffen, dann muss der Höchstbetrag der Steuerermäßigung auf die jeweiligen Erwerber entsprechend ihrem Anteil am begünstigten Anteil verteilt werden. Die...
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