Der jeweils anzuwendende Vomhundertsatz für die Ermittlung der Steuerermäßigung staffelt sich in Abhängigkeit von der Länge des Zeitraums zwischen den beiden Besteuerungszeitpunkten.

Der Vomhundertsatz beträgt 50 %, wenn der Zeitraum zwischen dem Ersterwerb und dem Letzterwerb nicht mehr als ein Jahr beträgt und verringert sich in den folgenden Jahren. Bei einem Zeitraum von acht bis zehn Jahren beträgt der Vomhundertsatz nur noch 10 %. Nach Ablauf des 10-Jahreszeitraums kommt kein Vomhundertsatz mehr zur Anwendung.

Welcher Vomhundertsatz auf das begünstigte Vermögen zur Ermittlung der Steuerermäßigung jeweils anzuwenden ist, kann aus der Tabelle in § 27 Abs. 1 ErbStG abgelesen werden.

 
Praxis-Beispiel

Ermittlung des Vomhundertsatzes

Vater V schenkt seiner Tochter T am 1.11.2019 ein Grundstück. Am 1.10.2023 verstirbt T und wird von deren Sohn S beerbt.

Lösung

Der Zeitraum zwischen dem Ersterwerb und dem Letzterwerb beträgt mehr als drei Jahre aber weniger als vier Jahre. Der maßgebende Vomhundertsatz beläuft sich daher auf 35 % (§ 27 Abs. 1 ErbStG).

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