Voraussetzung für die Anwendung des § 27 ErbStG ist, dass der Vorerwerb der Besteuerung unterlegen hat und eine Steuer erhoben wurde. Ist das nicht der Fall, findet § 27 ErbStG keine Anwendung.[1] Folgende Fälle kommen dafür in Betracht:

  1. Der Vorerwerb blieb aufgrund des Unterschreitens von Freibeträgen (insbesondere § 16 ErbStG) oder auch von sachlichen Befreiungen (z. B. nach § 13 ErbStG oder für Unternehmensvermögen nach § 13a ErbStG) steuerfrei.[2]
  2. Der Vorerwerb ist wegen eines Rückforderungsrechts nach § 29 ErbStG aufgehoben worden.[3]
  3. Es wurde eine Steuer für den Ersterwerb festgesetzt, aber wegen einer Billigkeitsregelung (z. B. nach § 163 AO, § 227 AO) nicht erhoben.[4]

Nach dem Urteil des EuGH[5] steht der Kapitalverkehrsfreiheit nach Art. 63 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 65 AEUV nicht der Regelung eines Mitgliedstaats entgegen, die bei einem Erwerb von Todes wegen durch Personen einer bestimmten Steuerklasse eine Ermäßigung der Erbschaftsteuer vorsieht, wenn der Nachlass Vermögen enthält, das in den letzten zehn Jahren vor dem Erwerb bereits von Personen dieser Steuerklasse erworben worden ist, und für diesen Vorerwerb Erbschaftsteuer in dem Mitgliedstaat festgesetzt wurde, während eine Steuerermäßigung ausscheidet, wenn für den Vorerwerb Erbschaftsteuer in einem anderen Mitgliedstaat erhoben wurde.

Nach dem Urteil des BFH v. 27.9.2016[6] ist bei einem nach ausländischem Recht besteuerten Vorerwerb für einen nachfolgenden Erwerb desselben Vermögens von Todes wegen durch Personen der Steuerklasse I keine Steuerermäßigung nach § 27 ErbStG zu gewähren.

Die Anrechnung einer fiktiven Steuer – wie dies § 14 Abs. 1 Satz 2 ErbStG vorsieht – ist ihm Rahmen des § 27 ErbStG nicht möglich.[7]

[1] Vgl. auch Halaczinsky in Schenken, Erben, Steuern, 11. Aufl. 2017, Rz. 660.
[2] BFH, Urteil v. 8.2.1961, II 288/58 U, BStBl 1961 III S. 138 und Jülicher, in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 27, Rz. 19, Stand: 10. Juli 2023.
[3] Meincke/Hannes/Holtz, ErbStG, 18. Aufl. 2028, § 27 Anm. 10.
[4] Meincke/Hannes/Holtz, ErbStG, 18. Aufl. 2028, § 27 Anm. 10.
[6] II R 37/13, BFH/NV 2017 S. 228.

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