Im Gegensatz zum Letzterwerb kann es sich beim Vorerwerb sowohl um einen Erwerb von Todes wegen als auch um eine Schenkung unter Lebenden handeln. Zu beachten ist, dass § 27 ErbStG nicht den Vorerwerb, sondern nur den zweiten Erwerb begünstigt. Da erst zum Zeitpunkt des zweiten Erwerbs beurteilt werden kann, ob die maßgebenden Zeiten der Tabelle in § 27 Abs. 1 ErbStG unterschritten sind, wäre eine Vergünstigung beim Vorerwerb in Anlehnung an diese Vorschrift eine Verkehrung des Systems.[1]

 
Praxis-Beispiel

Vorerwerb

Vater V schenkt seinem Sohn S im Oktober 2016 ein Einfamilienhaus. Am 15.10.2023 verstirbt S und wird von seiner Tochter T beerbt.

Lösung

Tochter T kann hier die Steuerermäßigung des § 27 ErbStG in Anspruch nehmen.

Überträgt der Nacherbe sein Anwartschaftsrecht entgeltlich auf den Vorerben, dann kann hier ebenfalls die Steuerermäßigung nach § 27 ErbStG zur Anwendung kommen.[2]

Handelt es sich beim Vorerwerb um einen ausländischen Erwerb, gilt Folgendes:

Wurde der Vorerwerb nach ausländischem Recht besteuert, ist für einen nachfolgenden Erwerb desselben Vermögens von Todes wegen durch Personen der Steuerklasse I keine Steuerermäßigung nach § 27 ErbStG zu gewähren.[3]

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