Der Letzterwerb muss zwingend ein Erwerb von Todes wegen sein. Es muss sich also um einen Tatbestand des § 3 ErbStG oder § 4 ErbStG handeln.[1]

Nach der Rechtsprechung des BFH ergibt sich dies aus dem klaren Gesetzeswortlaut des § 27 Abs. 1 ErbStG.[2]

Die Vorschrift des § 1 Abs. 2 ErbStG findet keine Anwendung (vgl. auch R E 1.1 Satz 3 Nr. 9 ErbStR 2019). Nach dieser gelten die Vorschriften über Erwerbe von Todes wegen auch für Schenkungen unter Lebenden.

 
Praxis-Beispiel

Zweiterwerb durch Schenkung unter Lebenden

Vater V schenkt seinem Sohn S am 1.10.2016 ein zu Wohnzwecken vermietetes Einfamilienhaus (gemeiner Wert 877.000 EUR). Im Oktober 2019 wendet S das Grundstück im Wege der vorweggenommenen Erbfolge seiner Tochter T zu. Es soll hier keine Kettenschenkung angenommen werden, d. h. S schenkt das Grundstück aus eigenem Willen der Tochter.

Lösung

Schenkung von V an Sohn S

 
Grundstückszuwendung (nach Anwendung des § 13c ErbStG) 789.300 EUR
Abzüglich persönlicher Freibetrag (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG) ./. 400.000 EUR
   
Steuerpflichtiger Erwerb 389.300 EUR

Hieraus ergibt sich bei einem Steuersatz von 15 % (§ 19 Abs. 1 ErbStG) eine Schenkungsteuer in Höhe von 58.395 EUR.

Schenkung von Sohn S an dessen Tochter T

Die Steuerermäßigung des § 27 ErbStG greift hier nicht, da der Zweiterwerb kein Erwerb von Todes wegen gewesen ist. Infolgedessen sieht die Besteuerung von T wie folgt aus:

 
Grundstückszuwendung (nach Anwendung des § 13c ErbStG) 789.300 EUR
Abzüglich persönlicher Freibetrag (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG) ./. 400.000 EUR
   
Steuerpflichtiger Erwerb 389.300 EUR

Hieraus ergibt sich bei einem Steuersatz von 15 % (§ 19 Abs. 1 ErbStG) ebenfalls eine Schenkungsteuer in Höhe von 58.395 EUR)

[1] Jülicher, in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, Stand 10.Juli 2023, ErbStG – Kommentar, § 27, Rz. 11.

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