Zusammenfassung

 
Überblick

Lebensversicherungen werden regelmäßig abgeschlossen, um bestimmte Risiken abzudecken.

Zugleich bietet die Lebensversicherung vielfältige Gestaltungsmöglichkeiten, um Schenkung- bzw. Erbschaftsteuer zu sparen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Gesetzliche Bestimmungen zur Lebensversicherung finden sich insbesondere in § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG.

Am 22.3.2024 wurde vom Bundesrat das Wachstumschancengesetz[1] verabschiedet. Dieses enthält auch Änderungen für die Besteuerung von Lebensversicherungen.

An Verwaltungsanweisungen sind die Erbschaftsteuerrichtlinien 2019 und Erbschaftsteuerhinweise 2019 zu beachten. Hinsichtlich der Lebensversicherungen beteffen diese R E 3.7 ErbStR 2019 und H E 3.7 ErbStH 2019 sowie 7.1 ErbStH 2019. Bewertungsrechtliche Regelungen enthält § 12 Abs. 4 BewG.

Folgende zivilrechtliche Urteile sind zu beachten:

Urteil des BGH v. 28.4.2010.[2]

Urteil des BGH vom 25.9.2019 zur Änderung der Bezugsberechtigung einer Lebensversicherung[3]

Urteil des BGH vom 22.3.2023 zum Widerruf des Bezugsrechts durch Kündigung der Lebensversicherung[4]

[1] Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz), BGBl. 2024 I Nr. 108 v. 27.3.2024.

1 Zivilrecht

1.1 Allgemeines

Wird ein Vertrag über eine Lebensversicherung abgeschlossen, verpflichtet sich der Versicherer (Versicherungsgesellschaft) im Versicherungsfall an den Versicherungsnehmer eine Geldsumme zu leisten. Daneben ist es auch möglich, dass die Auszahlung der Versicherungssumme nicht an den Versicherungsnehmer, sondern an einen Dritten, d. h. einen Bezugsberechtigten, vorgenommen wird.

1.2 Gründe für eine Lebensversicherung

Mithilfe einer Lebensversicherung kann zum einen die Absicherung von Hinterbliebenen erreicht werden, insbesondere durch eine Risikolebensversicherung. Des Weiteren eignet sich eine Lebensversicherung zur Vermeidung von Liquiditätsproblemen im Erbfall, denn hier drohen z. B. Pflichtteilszahlungen, Ausgleichszahlungen zwischen den Erben und nicht zuletzt die Belastung durch die Erbschaftsteuer.

Weitere Belastungen können ein ausgesetztes Vermächtnis sein, sowie andere durch den Erbfall entstehende Kosten (Kosten des Erbscheins oder Kosten für die Grundbuchumschreibung).

1.3 Begriffsbestimmung

Nachfolgend werden verschiedene Begriffe erläutert, die im Zusammenhang mit Lebensversicherungen stehen.

1.3.1 Versicherungsnehmer

Versicherungsnehmer ist derjenige, der mit der Versicherungsgesellschaft den Lebensversicherungsvertrag abgeschlossen hat. Grundsätzlich ist der Versicherungsnehmer mit dem Versicherten identisch, dies muss jedoch nicht der Fall sein. Versicherungsnehmer kann sowohl eine natürlich als auch eine juristische Person sein.

1.3.2 Versicherter

Unter dem Versicherten versteht man die Person, deren Tod den Versicherungsfall auslöst.

1.3.3 Versprechensempfänger

Versprechensempfänger ist der Versicherungsnehmer, also die Person, die den Vertrag abgeschlossen hat. Regelmäßig wird dies der künftige Erblasser sein.

1.3.4 Versprechender

Versprechender ist das jeweilige Versicherungsunternehmen, bei dem der Versicherungsnehmer die Lebensversicherung abgeschlossen hat. Aber auch die Bausparkasse oder die Bank können Versprechender sein.[1]

[1] Brüggemann/Stirnberg, Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer, 10. Aufl. 2018, S. 226.

1.3.5 Bezugsberechtigter

Bezugsberechtigter ist die dritte Person, welche die Versicherungsleistung erhalten soll.

Die Bezugsberechtigung kann widerruflich oder auch unwiderruflich erfolgen. Im Zweifel ist die Bezugsberechtigung als widerruflich erteilt worden. Damit hat der Versicherungsnehmer jederzeit die Möglichkeit, einen anderen als Bezugsberechtigten einzusetzen.

Wurde das Bezugsrecht dagegen unwiderruflich erteilt, so ergibt sich für den Begünstigten unter anderem das Recht, den Anspruch abzutreten und auch zu beleihen.

Will der Versicherungsnehmer das unwiderrufliche Bezugsrecht ändern, ist das nur unter der Voraussetzung möglich, dass der Bezugsberechtigte zustimmt.

1.3.6 Versicherer

Der Versicherer ist das jeweilige Versicherungsunternehmen, mit dem der Lebensversicherungsvertrag abgeschlossen wird.

1.3.7 Prämienzahler

Der Prämienzahler ist die Person, welche die Prämien an die Versicherungsgesellschaft leistet.

1.3.8 Deckungsverhältnis

Das Deckungsverhältnis entsteht zwischen dem Versprechenden (Versicherungsunternehmen) und dem Versprechensempfänger (Versicherungsnehmer).

1.3.9 Valutaverhältnis

Das Valutaverhältnis entsteht dagegen zwischen dem Begünstigten (Bezugsberechtigten) und dem Versprechensempfänger (Erblasser).

1.3.10 Drittverhältnis

Hierunter ist die Rechtsbeziehung zwischen dem Versicherungsunternehmen als Versprechender und dem Dritten, der die Versicherungsleistung erhält, zu verstehen.

1.3.11 Beispiel

Das folgende Beispiel soll die vorgenannten Begriffe verdeutlichen.

Vater V ist geschieden. V hat eine volljährige Tochter T, die sich noch im Studium befindet und daher finanziell von V abhängig ist. V schließt mit dem Versicherungsunternehmen U eine Lebensversicherung ab. Diese soll mit seinem Tod zur Auszahlung kommen. Die Versicherungssumme soll dabei die Tochter T erhalten. D...

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