Beim Wechsel des Versicherungsnehmers überträgt der bisherige Versicherungsnehmer seine vertragliche Stellung auf die bezugsberechtigte Person.

Dies hat zur Folge, dass der Bezugsberechtigte die Übertragung als Schenkung zu versteuern hat (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Der Schenkungsteuerpflicht unterliegt der Rückkaufswert (§ 12 Abs. 1 ErbStG i. V. m. § 12 Abs. 4 BewG). Kommt es nach dem Tod der versicherten Person zur Auszahlung der Versicherungssumme, unterliegt diese nicht der Erbschaftsteuer.

Der obige Ansatz mit dem Rückkaufswert ist erbschaftsteuerlich günstiger als die Versteuerung der Versicherungssumme.

Hier muss aber darauf geachtet werden, dass der neue Versicherungsnehmer die Prämienzahlung übernimmt.

 
Praxis-Beispiel

Wechsel des Versicherungsnehmers

Der 65-jährige Lebensgefährte LM hat eine Lebensversicherung auf sein Leben abgeschlossen. LM ist somit Versicherungsnehmer. Er entrichtet auch die Prämienzahlungen. Zur bezugsberechtigten Person hat LM seine 30-jährige Lebensgefährtin LG eingesetzt. Der Rückkaufswert beträgt 28.000 EUR. LM überträgt nun seine Versicherungsnehmerstellung am 15. Februar.2022 auf seine Lebensgefährtin LG. Es wird vereinbart, dass LG nunmehr die Prämien zahlt. Versicherte Person bleibt LM. 2 Jahre später verstirbt LM. Die Versicherungssumme soll 130.000 EUR betragen.

Lösung:

LG hat hier den Rückkaufswert § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG zu versteuern, d. h. 28.000 EUR.

Dementsprechend ergibt sich für LG die folgende Steuerbelastung:

 
Zuwendung 28.000 EUR
Persönlicher Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 7 ErbStG ./. 20.000 EUR
Steuerpflichtiger Erwerb (Abrundung entfällt) 8.000 EUR
Erbschaftsteuer (Steuersatz 30 %, § 19 Abs. 1 ErbStG) 2.400 EUR

Der Tod von LM löst keine Erbschaftsteuer aus.

Hätte LM seine Versicherungsnehmereigenschaft nicht auf LG übertragen, dann würde sich beim Tod von LM folgende steuerliche Belastung ergeben.

 
Vermögensanfall (Versicherungssumme) 130.000 EUR
Persönlicher Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 7 ErbStG ./. 20.000 EUR
Steuerpflichtiger Erwerb (Abrundung entfällt) 110.000 EUR
Erbschaftsteuer (Steuersatz 30 %, § 19 Abs. 1 ErbStG) 33.000 EUR

Die Mehrbelastung an Steuer beträgt damit 30.600 EUR.

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