Hat der Versicherungsnehmer einen Bezugsberechtigten bestimmt und wird die Versicherungssumme zu Lebzeiten des Versicherungsnehmers an die bezugsberechtigte Person ausgezahlt, unterliegt diese unter der Voraussetzung, dass der Wille zur Unentgeltlichkeit gegeben ist, dem Steuertatbestand des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG.

 
Hinweis

Bewertung der Lebensversicherung

Hierbei erfolgt die Bewertung mit dem Rückkaufswert (§ 12 Abs. 4 BewG).

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