Von einer verbundenen Lebensversicherung spricht man, wenn entweder 2 oder auch mehrere Personen eine Lebensversicherung auf das Leben des zuerst Versterbenden abschließen. Die Versicherungsleistung erfolgt dann an die überlebende Person. Im Regelfall wird eine verbundene Lebensversicherung von Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern abgeschlossen.

Die verbundene Versicherung hat den Vorteil, dass die Versicherungsleistung zur Hälfte steuerfrei ist. Denn sie fällt zur Hälfte dem überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern aus eigenem Recht an. Der andere Teil unterliegt der Erbschaftsteuer nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG.[1]

 
Praxis-Beispiel

Verbundene Lebensversicherung

Die Ehegatten EM und EF haben eine verbundene Lebensversicherung abgeschlossen. Diese soll mit dem Tod des zuerst versterbenden Ehegatten anfallen. Die Versicherungssumme beläuft sich auf 2.400.000 EUR.

EF verstirbt. Vermögen ist nicht vorhanden. Die Eheleute haben im Güterstand der Gütertrennung gelebt.

Lösung:

Bei EM fällt die Hälfte der Versicherungssumme aus eigenem Erwerb an, insoweit erfolgt keine Besteuerung. Die andere Hälfte, d. h. 1.200.000 EUR hat er nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG der Erbschaftsteuer zu unterwerfen.

Für den Ehegatten EM ergibt sich die folgende Besteuerung:

 
Vermögensanfall 1.200.000 EUR
Persönlicher Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG ./. 500.000 EUR
Versorgungsfreibetrag nach § 17 Abs. 1 ErbStG ./. 256.000 EUR
Beerdigungskostenpauschale nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG ./. 10.300 EUR
Steuerpflichtiger Erwerb (Abrundung entfällt) 433.700 EUR
Erbschaftsteuer (Steuersatz 15 %, § 19 Abs. 1 ErbStG) 65.055 EUR

Hätte beispielsweise nur EF eine Lebensversicherung abgeschlossen und ihren Ehemann EM als bezugsberechtigte Person eingesetzt, so hätte dieser die gesamte Versicherungssumme i. H. v. 2.400.000 EUR nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG zu versteuern.

Dementsprechend ergäbe sich für EM die folgende Steuerbelastung:

 
Vermögensanfall 2.400.000 EUR
Persönlicher Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG ./. 500.000 EUR
Versorgungsfreibetrag nach § 17 Abs. 1 ErbStG ./. 256.000 EUR
Beerdigungskostenpauschale nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG ./. 10.300 EUR
Steuerpflichtiger Erwerb (Abrundung entfällt) 1.633.700 EUR
Erbschaftsteuer (Steuersatz 19 %, § 19 Abs. 1 ErbStG) 310.403 EUR

Die verbundene Lebensversicherung birgt also eine erhebliche Steuerersparnis. Im konkreten Beispiel würde diese 245.348 EUR betragen.

Wird die Auszahlung noch zu Lebzeiten vorgenommen, unterliegt sie zur Hälfte der Schenkungsteuer (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG).

 
Hinweis

Anzeigepflicht bei mehreren Versicherungsnehmern

Bei Versicherungsverträgen mit mehreren Versicherungsnehmern muss eine Anzeige nach § 33 Abs. 3 ErbStG erstattet werden, wenn das Versicherungsunternehmen die Auszahlung nicht an alle Versicherungsnehmer zugleich vornimmt.[2]

Denn nur im Besteuerungsverfahren selbst kann das Finanzamt entscheiden, inwieweit die Versicherungsleistung beim einzelnen Empfänger der Erbschaftsteuer oder Schenkungsteuer unterliegt.

[1] Zu weiteren Einzelheiten zum Erwerb aus Versicherungen auf verbundene Leben siehe R E 3.6 ErbStR 2019.
[2] Siehe auch R E 3.6 Abs. 4 ErbStR 2019.

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