Unter Ehegatten sind folgende Möglichkeiten gegeben.

  1. Ein Ehegatte schließt eine Lebensversicherung ab. Er ist Versicherungsnehmer, versicherte Person und auch bezugsberechtigte Person.

     
    Praxis-Beispiel

    Beispiel 1

    Ehemann EM ist mit Ehefrau EF verheiratet. Die Ehegatten leben im Güterstand der Gütertrennung. EM schließt eine Lebensversicherung ab. Versicherte Person ist der Ehemann EM selbst, gleichzeitig auch die bezugsberechtigte Person. EM verstirbt. Die Versicherungssumme beläuft sich auf 600.000 EUR. Der Nachlass beinhaltet noch Vermögenswerte i. H. v. 1.200.000 EUR.

    Lösung:

    EF hat die Versicherungssumme i. H. v. 600.000 EUR zu versteuern. Da die Versicherungssumme in den Nachlass fällt, ist Steuertatbestand § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG (nicht § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG).

    Für die Ehefrau EF ergibt sich die folgende Besteuerung:

     
    Vermögensanfall (1.200.000 EUR + 600.000 EUR) 1.800.000 EUR
    Persönlicher Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG ./. 500.000 EUR
    Versorgungsfreibetrag nach § 17 Abs. 1 ErbStG ./. 256.000 EUR
    Beerdigungskostenpauschale nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG ./. 10.300 EUR
    Steuerpflichtiger Erwerb (Abrundung entfällt) 1.033.700 EUR
    Erbschaftsteuer (Steuersatz 19 %, § 19 Abs. 1 ErbStG) 196.400 EUR
  2. Ein Ehegatte schließt eine Lebensversicherung ab. Er ist Versicherungsnehmer und versicherte Person. Zur bezugsberechtigten Person setzt er dagegen seinen Ehegatten ein.

     
    Praxis-Beispiel

    Beispiel 2

    Ehemann EM ist mit Ehefrau EF verheiratet. Die Ehegatten leben im Güterstand der Gütertrennung. EM schließt eine Lebensversicherung ab. Versicherte Person ist der Ehemann EM selbst. Zur bezugsberechtigten Person hat EM seine Ehefrau EF eingesetzt. EM verstirbt. Die Versicherungssumme beläuft sich auf 1.600.000 EUR. Der Nachlass hat einen steuerlichen Wert i. H. v. 800.000 EUR.

    Lösung:

    EF hat die Versicherungssumme i. H. v. 1.600.000 EUR zu versteuern. Die Versicherungssumme wird hier von der Versicherungsgesellschaft direkt an die EF gezahlt. Damit fällt die Versicherungssumme nicht in den Nachlass. Besteuerungstatbestand ist § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG (nicht § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG).

    Für die Ehefrau EF ergibt sich die folgende Besteuerung:

     
    Nachlass (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG) 800.000 EUR
    Versicherungssumme (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG) 1.600.000 EUR
    Vermögensanfall 2.400.000 EUR
    Persönlicher Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG ./. 500.000 EUR
    Versorgungsfreibetrag nach § 17 Abs. 1 ErbStG ./. 256.000 EUR
    Beerdigungskostenpauschale nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG ./. 10.300 EUR
    Steuerpflichtiger Erwerb (Abrundung entfällt) 1.633.700 EUR
    Erbschaftsteuer (Steuersatz 19 %, § 19 Abs. 1 ErbStG) 310.403 EUR
  3. Ein Ehegatte schließt eine Lebensversicherung ab. Er ist Versicherungsnehmer und setzt sich auch gleichzeitig als bezugsberechtigte Person ein. Als versicherte Person wird dagegen dessen Ehegatte eingesetzt.

     
    Praxis-Beispiel

    Beispiel 3

    Ehemann EM ist mit Ehefrau EF verheiratet. EM schließt eine Lebensversicherung ab. Als bezugsberechtigte Person hat sich der Ehemann EM selbst eingesetzt. Seine Ehefrau EF wurde dagegen als versicherte Person vorgesehen bzw. die Versicherung wurde auf ihr Leben abgeschlossen. Die Versicherungssumme beläuft sich auf 600.000 EUR.

    Lösung:

    Verstirbt nun die Ehefrau EF als versicherte Person, so erhält EM die Versicherungssumme als Versicherungsnehmer. Da hier keine unentgeltliche Zuwendung vorliegt, kommt es zu keiner steuerlichen Belastung.

    Überlebt die EF dagegen ihren Ehemann, dann kommt es nicht zur Auszahlung der Versicherungssumme. Denn die versicherte Person (EF) lebt noch.

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