War die Lebensversicherung zum Besteuerungszeitpunkt fällig gewesen, richtet sich die Bewertung nach § 12 Abs. 1 ErbStG i. V. m. § 12 Abs. 1 BewG. Der Anspruch auf die Versicherungssumme ist als Kapitalforderung mit dem Nennwert anzusetzen.
Die Fälligkeit ist immer dann gegeben, wenn der Erblasser und Versicherungsnehmer gleichzeitig auch die versicherte Person gewesen ist. Unerheblich ist dabei, ob die Versicherungssumme in den Nachlass fällt (weil kein Bezugsberechtigter benannt wurde) oder ob ein Bezugsberechtigter eingesetzt wurde und dieser den Anspruch am Nachlass vorbei erworben hat.
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