Die Bewertung von Lebensversicherungen erfolgt nach § 12 Abs. 1 ErbStG i. V. m. mit § 12 BewG.

Zu differenzieren ist, ob der Anspruch auf die Lebensversicherung zum Stichtag fällig gewesen ist oder nicht.

2.10.1 Fällige Lebensversicherung

War die Lebensversicherung zum Besteuerungszeitpunkt fällig gewesen, richtet sich die Bewertung nach § 12 Abs. 1 ErbStG i. V. m. § 12 Abs. 1 BewG. Der Anspruch auf die Versicherungssumme ist als Kapitalforderung mit dem Nennwert anzusetzen.

Die Fälligkeit ist immer dann gegeben, wenn der Erblasser und Versicherungsnehmer gleichzeitig auch die versicherte Person gewesen ist. Unerheblich ist dabei, ob die Versicherungssumme in den Nachlass fällt (weil kein Bezugsberechtigter benannt wurde) oder ob ein Bezugsberechtigter eingesetzt wurde und dieser den Anspruch am Nachlass vorbei erworben hat.

2.10.2 Noch nicht fällige Lebensversicherung

Eine noch nicht fällige Lebensversicherung ist immer dann gegeben, wenn die versicherte Person nicht identisch ist mit dem Erblasser.

Noch nicht fällige Lebensversicherungen sind mit dem Rückkaufswert anzusetzen (§ 12 Abs. 1 ErbStG i. V. m. § 12 Abs. 4 Satz 1 BewG).

Unter dem Rückkaufswert ist dabei der Betrag zu verstehen, den das Versicherungsunternehmen dem Versicherungsnehmer im Fall der vorzeitigen Aufhebung des Vertragsverhältnisses zu erstatten hat (§ 12 Abs. 4 Satz 2 BewG). Hierbei richtet sich die Höhe des Rückkaufswerts nach § 169 VV.[1]

[1] Horn, in Fischer/Pahlke/Wachter, ErbStG, Stand 4.5.2023, § 12 ErbStG Rz. 119 m. w. N.

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