Verzichtet ein Abkömmling auf seinen Anteil am Gesamtgut, nachdem die fortgesetzte Gütergemeinschaft eingetreten ist, so hat dies die folgenden steuerlichen Auswirkungen:

Wird der Verzicht unentgeltlich vorgenommen, so liegt eine steuerpflichtige freigebige Zuwendung an die Person vor, welche den Anteil (des Verzichtenden) am Gesamtgut erhält. Dies sind regelmäßig die anderen anteilsberechtigten Abkömmlinge bzw. der Ehegatte. Der Besteuerung wird hier das Verhältnis zwischen dem verzichtenden anteilsberechtigten Abkömmling und der Person, welche die Zuwendung erhält, zugrunde gelegt.[1]

Wird für den Verzicht eine Abfindung geleistet, so ist der Verzicht ohne eine schenkungsteuerliche Auswirkung.

[1] RFH, Urteil v. 21.10.1932, VeA 1031/31, RStBl 1932 S. 1029 und Meincke/Hannes/Holtz, ErbStG, 2021, § 4 ErbStG Anm. 8.

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