Die Ehegatten haben auch die Möglichkeit, die fortgesetzte Gütergemeinschaft zu vereinbaren. Dies erfolgt durch notariellen Ehevertrag. Bei der fortgesetzten Gütergemeinschaft wird die Gütergemeinschaft beim Tod eines Ehegatten zwischen dem überlebenden Ehegatten und den gemeinschaftlichen Abkömmlingen, welche bei gesetzlicher Erbfolge als Erbe berufen sind, fortgesetzt (§ 1483 Abs. 1 Satz 1 BGB und § 1483 Abs. 1 Satz 2 BGB). Dies gilt aber nicht für einen erbunwürdigen gemeinschaftlichen Abkömmling (§ 1506 BGB).

Nach § 1483 Abs. 1 Satz 3 BGB gehört der Anteil des verstorbenen Ehegatten am Gesamtgut nicht zu seinem Nachlass. Infolgedessen wird der Anteil am Gesamtgut nicht vererbt. Es wird damit auch keine Auseinandersetzung über das Gesamtgut vorgenommen.

Der überlebende Ehegatte ist Alleinverwalter des Gesamtguts (§ 1487 Abs. 1 BGB). Die Abkömmlinge erhalten die Stellung eines nicht verwaltenden Ehegatten (§ 1487 Abs. 1 BGB).

 
Praxis-Beispiel

Fortgesetzte Gütergemeinschaft

Die Ehegatten EM und EF leben seit ihrer Eheschließung im Güterstand der Gütergemeinschaft. Die Ehegatten haben des Weiteren die fortgesetzte Gütergemeinschaft vereinbart. EM und EF haben eine gemeinsame Tochter T. Der Ehemann EM verstirbt im Dezember 2023. An Vermögen ist nur Gesamtgut der Ehegatten vorhanden.

Lösung:

Aufgrund der von den Ehegatten vorgesehenen fortgesetzten Gütergemeinschaft fällt der Anteil des EM nicht in den Nachlass. Die überlebende Ehefrau EF und die Tochter T, welche die Erben von Ehemann EM darstellen, erben kein Vermögen.

Die bisherige, zwischen den Ehegatten bestehende Gütergemeinschaft wird nun von der überlebenden Ehefrau EF und der Tochter T fortgesetzt (§ 1483 BGB).

Anders sieht dies dagegen für das Sondergut und das Vorbehaltsgut des verstorbenen Ehegatten aus. Denn dieses fällt in dessen Nachlass. Hier gelten dann für die Feststellung der Erbfolge und der Erbquoten die allgemeinen Regelungen.

Im Falle einer fortgesetzten Gütergemeinschaft gibt es 4 verschiedene Vermögensmassen:

  1. Gesamtgut der fortgesetzten Gütergemeinschaft
  2. Vorbehaltsgut des überlebenden Ehegatten
  3. Sondergut des überlebenden Ehegatten
  4. Vermögen der anteilsberechtigten Abkömmlinge.

Für den überlebenden Ehegatten besteht aber auch die Möglichkeit, die fortgesetzte Gütergemeinschaft abzulehnen (§ 1484 Abs. 1 BGB). In diesem Fall kommt die Vorschrift des § 1482 BGB zur Anwendung. Dies bedeutet, dass der Anteil des verstorbenen Ehegatten zu seinem Nachlass gehört.

Sind noch weitere Abkömmlinge vorhanden, welche keine gemeinschaftlichen Abkömmlinge sind, so gilt Folgendes:

Das Erbrecht und deren Erbteile bestimmen sich für diese nicht gemeinschaftlichen Abkömmlinge so, als wenn keine fortgesetzte Gütergemeinschaft eingetreten wäre (§ 1483 Abs. 2 BGB).

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