In den §§ 14501470 BGB sind die Regelungen enthalten, wenn die Ehegatten das Gesamtgut gemeinschaftlich verwalten.

Hier sollen ebenfalls nur einige wichtige Bestimmungen dargestellt werden.

Nach § 1450 Abs. 1 Satz 1 BGB sind die Ehegatten nur gemeinschaftlich berechtigt, über das Gesamtgut zu verfügen. Es besteht für beide Ehegatten eine Mitwirkungspflicht, nach der jeder Ehegatte dem anderen gegenüber verpflichtet ist, zu Maßregeln mitzuwirken, die zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Gesamtguts notwendig sind (§ 1451 BGB).

Für die Verbindlichkeiten der beiden Ehegatten haftet das Gesamtgut (§ 1459 Abs. 1 BGB). Darüber hinaus haften die Ehegatten mit ihrem jeweiligen Sondergut und Vorbehaltsgut (§ 1459 Abs. 2 Satz 1 BGB).

Erhält ein Ehegatte eine Erbschaft oder ein Vermächtnis und wird dieses zu seinem Sondergut oder zum Vorbehaltsgut, dann haftet das Gesamtgut nicht für aus der Erbschaft oder dem Vermächtnis entstehende Verbindlichkeiten (§ 1461 BGB).

Wird von einem Ehegatten Gesamtgut in sein Vorbehaltsgut oder in sein Sondergut verwendet, so hat dieser Ehegatte den Wert des Verwendeten zum Gesamtgut zu ersetzen (§ 1467 Abs. 1 BGB).

Verwendet dagegen ein Ehegatte Vorbehaltsgut oder Sondergut in das Gesamtgut, so kann er Ersatz aus dem Gesamtgut verlangen (§ 1467 Abs. 2 BGB).

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