Häufig wird der Beschenkte als Gegenleistung nicht nur Leistungsauflagen zu erbringen haben, sondern zwischen den Beteiligten werden auch noch Nutzungs- oder Duldungsauflagen vereinbart werden. Hier ist von einem Mischfall die Rede.

Liegt ein solcher Mischfall vor, dann gibt es nunmehr grundsätzlich keine Schwierigkeiten zur Berechnung.

Zur Bemessungsgrundlage bei der gemischten Schenkung und Schenkung unter Auflage in Mischfällen s. auch die H E 7.4 Abs. 1 ErbStR 2019.

 
Praxis-Beispiel

Mischfälle

Vater V schenkt seinem Sohn S im Januar 2024 ein Grundstück. Für das nicht zu Wohnzwecken vermietete Grundstück wurde ein Steuerwert i. H. v. 1.380.000 EUR festgestellt. Der Verkehrswert beläuft sich (unter Berücksichtigung des Wohnrechts) auf 1.500.000 EUR. Es wird vereinbart, dass S an V eine Abstandszahlung i. H. v. 640.000 EUR zu zahlen hat. Daneben muss S seinem Bruder B ein Wohnrecht an dem Grundstück einräumen. Der Steuerwert des Wohnrechts beläuft sich auf 250.000 EUR.

Lösung

Sowohl die Abstandszahlung wie auch das Wohnrecht können ohne Einschränkungen vom Steuerwert des Grundstücks abgezogen werden.

Die weitere Berechnung sieht wie folgt aus:

 
Steuerwert Grundstück 1.380.000 EUR
abzüglich Abstandszahlung ./. 640.000 EUR
abzüglich Kapitalwert Wohnrecht ./. 250.000 EUR
steuerliche Bereicherung des S 490.000 EUR
persönlicher Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG ./. 400.000 EUR
steuerpflichtiger Erwerb (nach Abrundung) 90.000 EUR
Schenkungsteuer (Steuersatz 11 %, § 19 Abs. 1 ErbStG) 9.900 EUR

Ab dem 29.12.2021 sind die Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2020 zu beachten.[1]

[1] S. hierzu Abschnitt 2.1 und 5.2.

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