Die Berechnung der Bemessungsgrundlage für die Schenkungsteuer ist für die gemischte Schenkung bzw. Schenkung unter Leistungsauflage und der Nutzungs- oder Duldungsauflage wie nachfolgend vorzunehmen. Hinzuweisen ist hier insbesondere auf das Jahressteuergesetz 2020 und die hierzu ergangenen gleichlautenden Ländererlasse.[1]

Aufgrund des Jahressteuergesetz 2020 sind nun auch dessen Änderungen bei der Berechnung der Bereicherung zu beachten. Denn die geänderte Rechtslage findet neben den Schulden und Lasten auch für die Gegenleistungen und Leistungsauflagen Anwendung.[2]

Hierbei sind die mit dem Jahressteuergesetz 2020 geänderten Vorschriften des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes auf Erwerb anzuwenden, für die Erbschaft- oder Schenkungsteuer nach dem 28.12.2020 entsteht.[3]

[1] Gleichlautende Ländererlasse v. 13.9.2021, S 3700, BStBl. 2021 I S. 1837.
[2] S. Gleichlautende Ländererlasse v. 13.9.2021, S 3700, BStBl 2021 I S. 1837.
[3] Weitere Einzelheiten hierzu siehe Abschn. 3.2 und 5.2.

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