Eine gemischt-freigebige Zuwendung (gemischte Schenkung) kann dann vorliegen, wenn bei einer Zuwendung gegen Gegenleistung der Wert der Gegenleistung hinter dem Wert des Zuwendungsgegenstandes zurückbleibt. Besteht eine auffallende, über ein geringes Maß deutlich hinausgehende Diskrepanz zwischen Leistung und Gegenleistung, begründet dies die widerlegbare Vermutung, dass die Zuwendung im Umfang der Bereicherung unentgeltlich war, d. h. dass dem Zuwendenden der Wertunterschied bekannt und bewusst war. Ein solches Missverhältnis wird regelmäßig angenommen, wenn die tatsächliche Gegenleistung die sonst übliche angemessene Gegenleistung um 20 % bis 25 % unterschreitet.[1]

 
Praxis-Beispiel

Gemischte Schenkung

Onkel O überträgt auf seine Nichte N ein Grundstück, welches einen Verkehrswert von 2.200.000 EUR hat. Dafür hat die N ihrem Onkel einen "Kaufpreis" i. H. v. 800.000 EUR zu zahlen. Zeitpunkt der Zuwendung ist der 1.10.2023.

Lösung

N erwirbt im vorliegenden Beispiel das Grundstück von ihrem Onkel hinsichtlich ihres "Kaufpreises" i. H. v. 800.000 EUR entgeltlich und i. H. v. 1.400.000 EUR unentgeltlich (Verkehrswert Grundstück 2.200.000 EUR ./. "Kaufpreis" 800.000 EUR).

Bei der gemischten Schenkung erbringt der Bedachte seine Gegenleistung aus dem eigenen Vermögen, im Gegensatz zur Schenkung unter Auflage, bei der er eine Leistung vornehmen muss, die er aber aus der Schenkung selbst erbringt.

Eine gemischt freigebige Zuwendung kann auch ein Grundstückstausch sein. Dies unter der Maßgabe, dass ein Grundstück einen geringeren Wert hat als das andere Grundstück.

 
Praxis-Beispiel

Gemischte Schenkung bei einem Grundstückstausch

Der Vater überträgt dem Sohn ein Mehrfamilienhaus. Dieses hat einen Verkehrswert von 6.400.000 EUR. Es wird vereinbart, dass S dem Vater ein Einfamilienhaus zu übertragen hat, das einen Verkehrswert von 2.000.000 EUR hat.

[1] Vgl. BFH, Beschluss v. 5.7.2018, II B 122/17, BFH/NV 2018 S. 1124 und Geck, in Kapp/Ebeling, ErbStG, § 7 ErbStG Rz. 51.1., Stand: Dezember 2023.

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