Befindet sich auf dem Einzelkonto des Erblassers ein Guthaben, so gehört das Guthaben zu seinem Nachlass. Dementsprechend unterliegt dieses auch der Besteuerung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG.

Ein Einzelkonto/-depot ist auch bei Eheleuten -im Gegensatz zu einem Gemeinschaftskonto- grundsätzlich allein dem Kontoinhaber zuzurechnen.

Überträgt ein Ehegatte den Vermögensstand seines Einzelkontos/-depots unentgeltlich auf das Einzelkonto/-depot des anderen Ehegatten, trägt der zur Schenkungsteuer herangezogene Ehegatte die Feststellungslast für Tatsachen, die der Annahme einer freigebigen Zuwendung entgegenstehen.

Zu diesen Tatsachen zählen auch solche, die belegen sollen, dass dem bedachten Ehegatten das erhaltene Guthaben bereits vor der Übertragung im Innenverhältnis vollständig oder teilweise zuzurechnen war.[1]

Bei Sparbüchern sieht die Besteuerung wie folgt aus. Hier gibt es die folgenden Möglichkeiten, die von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls abhängig sind:[2]

  a) Die Einzahlung führt zu einer Schenkung an die bedachte Person.
  b) Es liegt ein Erwerb zu Gunsten Dritter vor.
  c) Es liegt ein Erwerb aufgrund Erbanfalls vor.
[1] S. auch H E 7.1 ErbStH 2019 Stichwort: Zuwendung bei der Übertagung eines Einzelkontos zwischen Ehegatten, m. w. N.
[2] Vgl. Loose, Erbschaftsteuer, 5. Auflage 2022, C 30.

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