Mithilfe solcher Konten kann ein Ehegatte dem anderen Ehegatte für bestimmte Situationen (z. B. Krankheit oder Erbfall) die Möglichkeit geben, sich liquide Mittel zu verschaffen.[1]

 
Hinweis

Erbfall

Im Erbfall ist die Auflösung eines Gemeinschaftsdepots in Einzelfällen eine Schenkung auf den Todesfall oder ein Erwerb von Todes wegen.[2]

[1] Steiner, ErbStB 2005 S. 76.
[2] Vgl. Stoltenberg/Khalil, DStR 2013 S. 2597.

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