Überblick

Bei einem Erwerb von Todes wegen oder einer Schenkung unter Lebenden muss für den Steuerpflichtigen der steuerpflichtige Erwerb nach § 10 Abs. 1 ErbStG ermittelt werden. Um diesen steuerpflichtigen Erwerb der Höhe nach zu bestimmen, ist das übergegangene Vermögen nach den Vorgaben des Erbschaftsteuergesetzes und den einschlägigen Vorschriften des Bewertungsgesetzes zu bewerten. Neben Grundbesitz oder Betriebsvermögen muss auch das weitere Vermögen (übriges Vermögen) bewertet werden. Die dafür einschlägigen Rechtsvorschriften sind im ersten, allgemeinen Teil des BewG geregelt und müssen jeweils in Abhängigkeit der übergegangenen Vermögensgegenstände angewendet werden.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

§ 12 Abs. 1 BewG verweist auf den ersten, allgemeinen Teil des BewG. Der allgemeine Bewertungsmaßstab ist der gemeine Wert nach § 9 BewG, der dem Verkehrswert entspricht. Die Bewertung von Wertpapieren und Anteilen an Kapitalgesellschaften richtet sich nach § 11 BewG. Forderungen sind regelmäßig mit dem Nennwert nach § 12 Abs. 1 BewG anzusetzen. Wiederkehrende Nutzungen und Leistungen sind in Abhängigkeit, ob es sich um auf bestimmte Zeit befristete oder um lebenslängliche Nutzungen handelt, nach § 13 oder § 14 BewG zu bewerten.

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