Als allgemeiner Wert des Bewertungsrechts ist der gemeine Wert immer dann anzuwenden, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist.[1] Es ist der grundsätzliche Bewertungsmaßstab für die Erbschaft- und Schenkungsteuer.

Nach § 9 Abs. 2 BewG wird der gemeine Wert durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsguts bei einer Veräußerung zu erzielen wäre, dabei sind ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse nicht zu berücksichtigen.

Bei der Ermittlung des gemeinen Werts ist auf den Einzelveräußerungspreis abzustellen, den der Besitzer des Gegenstands auf dem ihm zugänglichen Veräußerungsmarkt erzielen könnte. Als Einzelveräußerungspreis umfasst der gemeine Wert soweit möglich die gesetzliche Umsatzsteuer. Der Einzelveräußerungspreis muss nicht mit einem tatsächlich einmal am Markt erzielten Preis übereinstimmen, allerdings werden tatsächlich erzielte Preise häufig einen Rückschluss auf den gemeinen Wert zulassen.

Der gemeine Wert kommt insbesondere bei den folgenden Vermögensgegenständen zur Anwendung:

  • Hausrat
  • bewegliche körperliche Gegenstände (z. B. Pkw, Segelboot etc.)
  • Sammlungsstücke, Kunstgegenstände
  • Schmuck, Münzen
  • Sachleistungsansprüche[2]
 
Praxis-Tipp

Hausrat begünstigt nach § 13 ErbStG

Zu beachten ist, dass bei vielen Vermögensgegenständen (z. B. Hausrat, bewegliche körperliche Gegenstände) sachliche Steuerbefreiungen in Abhängigkeit von der Steuerklasse nach § 13 ErbStG gewährt werden.

Soweit es für bestimmte Wirtschaftsgüter allgemein zugängliche Marktpreise gibt (z. B. bei Edelmetall, Goldmünzen etc.) ist die Feststellung des gemeinen Werts ohne Schwierigkeiten möglich. In vielen Fällen wird ein gemeiner Wert aus Verkaufspreisen vergleichbarer Gegenstände abgeleitet werden können.

 
Praxis-Tipp

Gemeiner Wert ableitbar aus feststellbaren Marktpreisen

Bei Fahrzeugen wird sich ein gemeiner Wert aus Veröffentlichungen (z. B. Schwacke-Liste) ableiten lassen. Auch für andere – übliche – Gegenstände werden allgemein feststellbare Marktpreise zu ermitteln sein. Vor dem Hintergrund schwieriger Verwertungsaussichten ist der gemeine Wert von Kunstgegenständen und Sammlungen vorsichtig zu ermitteln.[3] Gegebenenfalls ist ein Wert über ein Wertgutachten festzustellen. Dies wird insbesondere bei Kunstgegenständen in Betracht kommen.

Für Gegenstände, bei denen aus allgemein verfügbaren Marktpreisen kein gemeiner Wert zu ermitteln ist, muss der Wert sachgerecht geschätzt werden. Dabei ist von den allgemeinen Grundsätzen nach § 162 AO auszugehen.

[2] Vgl. R B 9.3 ErbStR.
[3] R B 9.5 ErbStR.

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