Hinweis

Keine Änderung der Bewertung zum 1.1.2023

Bei der Bewertung der Grundstücke im Zustand der Bebauung nach § 196 BewG haben sich zum 1.1.2023 keine Veränderungen ergeben.

Ein Grundstück im Zustand der Bebauung liegt vor, wenn mit den Bauarbeiten begonnen wurde und Gebäude und Gebäudeteile noch nicht bezugsfertig sind.[1] Der Zustand der Bebauung beginnt mit den Abgrabungen oder der Einbringung von Baustoffen, die zur planmäßigen Errichtung des Gebäudes führen.

 
Praxis-Tipp

Beginn der Erdarbeiten maßgeblich

Als Beginn der Abgrabungsarbeiten auf dem Grundstück ist der Zeitpunkt anzusehen, in dem mit den Erdarbeiten, insbesondere mit dem Ausschachten der Baugrube oder mit dem Planieren als Vorarbeiten für eine Bodenplatte, begonnen wird. Bis zum Beginn der Erdarbeiten sind die für die Planung des Gebäudes aufgewandten Kosten als immaterielles Wirtschaftsgut zu erfassen. Ab Beginn der Erdarbeiten sind diese Kosten durch den Wert für das Grundstück im Zustand der Bebauung abgegolten.

Die Bewertung eines Grundstücks im Zustand der Bebauung kann vor dem Hintergrund einer verkehrswertorientierten Bewertung einfach erfolgen. Dem steuerlichen Wert der schon vorhandenen wirtschaftlichen Einheit – entweder bei einem unbebauten Grundstück der Wert nach § 179 BewG oder bei einem schon bebauten Grundstück der nach § 182 BewG maßgebende Wert – sind lediglich die zum jeweiligen Bewertungsstichtag schon angefallenen Herstellungskosten hinzuzurechnen.

 
Praxis-Tipp

Zahlung der Herstellungskosten ist unerheblich

Ob die Herstellungskosten schon bezahlt worden sind, ist für die Bewertung unerheblich. Ggf. handelt es sich dann um Nachlassverbindlichkeiten, wenn zum Bewertungsstichtag noch nicht bezahlte Herstellungskosten vorliegen.

 
Praxis-Beispiel

Bewertung eines Grundstücks im Zustand der Bebauung

Erblasser E hatte im Herbst 2022 mit dem Bau eines Einfamilienhauses auf einem bisher unbebauten Grundstück begonnen. Vor Fertigstellung des Gebäudes verstirbt der E im Mai 2023. Der Bodenrichtwert für das 800 m² große Grundstück beträgt zum 1.1.2023 450 EUR/m². Bis zum Todestag sind Baukosten i. H. v. 250.000 EUR angefallen. Der Wert des Grundstücks im Zustand der Bebauung ermittelt sich wie folgt:

 

Wert des Grundstücks nach § 179 BewG

(800 m² × 450 EUR/m² =)
360.000 EUR
Bis zum Todestag angefallene Herstellungskosten 250.000 EUR
Grundbesitzwert des Grundstücks im Zustand der Bebauung 610.000 EUR

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