Bebaute Grundstücke sind Grundstücke, auf denen sich benutzbare Gebäude befinden. Nach der gesetzlichen Definition des § 180 Abs. 1 Satz 2 BewG ist bei einer Errichtung in Bauabschnitten der bisher fertiggestellte Teil als benutzbares Gebäude anzusehen.

Der Definition eines bebauten Grundstücks ist nach § 180 Abs. 2 BewG ein Gebäude gleichgestellt, das auf fremdem Grund und Boden errichtet wurde oder in sonstigen Fällen einem anderen als dem Eigentümer des Grund und Bodens zuzurechnen ist. Dies gilt auch dann, wenn es wesentlicher Bestandteil des Grund und Bodens geworden ist.

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