Unbebaute Grundstücke nach § 178 Abs. 1 BewG sind Grundstücke, auf denen sich keine benutzbaren Gebäude befinden. Die Benutzbarkeit des Gebäudes beginnt im Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit. Die Gebäude sind als bezugsfertig anzusehen, wenn es den zukünftigen Bewohnern oder sonstigen Benutzern zugemutet werden kann, sie zu benutzen. Dabei ist die Abnahme durch die Bauaufsichtsbehörde nicht entscheidend. Es müssen aber zum Bewertungsstichtag alle wesentlichen Bauarbeiten abgeschlossen sein.

Für die Beurteilung der Bezugsfertigkeit ist auf das ganze Gebäude abzustellen und nicht auf einzelne Wohnungen oder Räume.[1] Werden Gebäude abschnittsweise errichtet, ist für die Frage der Bezugsfertigkeit auf die Verkehrsanschauung abzustellen. Eine Errichtung in Bauabschnitten ist gegeben, wenn ein Gebäude nicht in einem Zuge in planmäßig vorgesehenem Umfang bzw. im Rahmen der behördlichen Genehmigung bezugsfertig erstellt wird.

 
Praxis-Beispiel

Bezugsfertigkeit eines Einfamilienhauses

In einem Einfamilienhaus sind die Wohnräume im Erdgeschoss fertiggestellt, der mögliche Ausbau des Dachgeschosses ist aber zum Bewertungsstichtag noch nicht begonnen. Das Einfamilienhaus ist als bezugsfertig anzusehen.

Nach § 178 Abs. 2 BewG gilt ein Grundstück auch dann als unbebaut, wenn sich auf dem Grundstück Gebäude befinden, die auf Dauer keiner Nutzung zugeführt werden können. Dies gilt ebenso für ein Grundstück, auf dem infolge von Zerstörung oder Verfall der Gebäude auf Dauer kein benutzbarer Raum mehr vorhanden ist. In aller Regel reicht eine baupolizeiliche Sperrung des Gebäudes aus, zu prüfen ist jedoch, ob dieser Zustand von Dauer ist. Behebbare Mängel führen aber im Regelfall nicht zu einem unbebauten Grundstück.

 
Praxis-Tipp

Art des Gebäudes ist unbeachtlich

Nicht von Bedeutung für die Beurteilung, ob auf dem Grundstück ein benutzbares Gebäude vorhanden ist, ist, um welche Art von Gebäude es sich handelt. Auch Gebäude, die von ihrer Art her eher unbedeutend sind, führen zur Eigenschaft "bebautes Grundstück".

Die Finanzverwaltung hat in R B 178 ff. ErbStR die Grundsätze für die begriffliche Abgrenzung eines bebauten und eines unbebauten Grundstücks vorgegeben. Insbesondere werden Regelungen über die Abgrenzung von Bauerwartungsland, Brutto- und Nettorohbauland getroffen.

[1] R B 178 Abs. 3 ErbStR.

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