Wirtschaftliche Einheiten des Grundvermögens – in § 70 Abs. 1 BewG unterschiedslos als "Grundstück" bezeichnet – sind nicht nur die Grundstücke im eigentlichen Sinn, also "der Grund und Boden, die Gebäude, die sonstigen Bestandteile und das Zubehör"[1], sondern auch das Erbbaurecht[2] sowie das Wohnungseigentum, das Teileigentum, das Wohnungserbbaurecht und das Teilerbbaurecht nach dem Wohnungseigentumsgesetz.[3] Grundvermögen kann aber nur dann vorliegen, wenn es sich nicht um land- und forstwirtschaftliches Vermögen oder um Betriebsgrundstücke nach § 99 Abs. 1 BewG handelt.

 
Praxis-Tipp

Gleiche Bewertung von Betriebsgrundstücken

Die Ausgrenzung der Betriebsgrundstücke hat nur formalen Charakter, da Betriebsgrundstücke nach § 99 Abs. 3 BewG wie Grundvermögen zu bewerten sind, soweit kein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb vorliegt.

In das Grundvermögen sind jedoch nicht die Bodenschätze und die Betriebsvorrichtungen mit einzubeziehen.[4] Betriebsvorrichtungen sind alle Maschinen und sonstigen Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören. In das Grundvermögen – und damit in die Bewertung – sind jedoch die Verstärkungen von Decken und die nicht ausschließlich zu einer Betriebsanlage gehörenden Stützen und sonstigen Bauteile (z. B. Mauervorlagen oder Verstrebungen) mit einzubeziehen.

Die Bewertung des Grundvermögens hat nach § 177 Abs. 1 BewG mit dem gemeinen Wert nach § 9 BewG zu erfolgen. Damit sind die Vorgaben des BVerfG umgesetzt worden, da das BVerfG gefordert hatte, dass auf der Stufe der Bewertung alle Vermögenspositionen mit einem gemeinen Wert (Verkehrswert) zu bewerten sind. Durch das Jahressteuergesetz 2022[5] ist mit Wirkung vom 1.1.2023[6] § 177 Abs. 2 BewG angepasst worden, darüber hinaus wurde die Regelung ergänzt. Im Regelfall sind die von den Gutachterausschüssen ermittelten Werte für die erbschaftsteuerrechtliche Bewertung als angemessen anzusehen. Insbesondere gehören dazu die Vergleichsfaktoren, Liegenschaftszinssätze und die Sachwertfaktoren.[7] Diese Werte können regelmäßig für einen Zeitraum von bis zu 3 Jahren ab dem Bezugsstichtag anzuwenden sein, in Ausnahmefällen auch länger. Grundsätzlich sind aber die zuletzt festgestellten Werte maßgebend.

[5] Jahressteuergesetz 2022 v. 16.12.2022, BGBl 2022 I S. 2294.
[7] R B 177 ErbStR in der Fassung des AEBewG JStG 2022.

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