Überblick

Wird Betriebsvermögen (Einzelunternehmen oder Anteile an einer Personengesellschaft) vererbt oder verschenkt, unterliegt der Vorgang der Erbschaftsteuer. Um den Vorgang der Erbschaftsteuer unterwerfen zu können, muss ein Wert für das Betriebsvermögen festgestellt werden. Dabei ist nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts jeder Vermögensgegenstand grundsätzlich mit dem Verkehrswert anzusetzen. Dabei darf weder die Rechtsform noch die ertragsteuerrechtliche Gewinnermittlungsvorschrift einen wesentlichen Einfluss auf den festzustellenden Wert haben. Die Bewertung des Betriebsvermögens erfolgt entsprechend den Regelungen für die Bewertung von Anteilen an Kapitalgesellschaften. Kann der Verkehrswert nicht aus Verkäufen abgeleitet werden, ist der Wert anhand eines auch für nichtsteuerliche Zwecke anerkannten Bewertungsverfahrens festzustellen. Der Wert kann auch durch ein vom Gesetzgeber normiertes vereinfachtes Ertragswertverfahren ermittelt werden. Im Zusammenhang mit notwendigen Änderungen bei den Verschonungsregelungen wurde zum 1.7.2016[1] auch eine wesentliche Veränderung bei dem sog. vereinfachten Ertragswertverfahren vorgenommen. An Stelle eines vom jeweils aktuellen Marktzinsniveau abhängigen Vervielfältigers wurde ein fester Kapitalisierungsfaktor von 13,75 vorgegeben.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die erbschaftsteuerrechtliche Bewertung des Betriebsvermögens richtet sich grundsätzlich nach § 12 Abs. 5 ErbStG. Danach ist der gesondert festgestellte Wert nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BewG maßgeblich. Der Wert des Betriebsvermögens richtet sich gem. § 109 Abs. 1 BewG (bei gewerblichen und freiberuflichen Einzelunternehmen) oder § 109 Abs. 2 BewG (bei Anteilen an Personengesellschaften) nach der Grundregelung des § 11 Abs. 2 BewG. Soweit keine Ableitung des gemeinen Werts aus Verkäufen oder anderen zugelassenen Bewertungsverfahren erfolgt, bestimmt sich der Wert nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren nach § 199 bis § 203 BewG. Die Finanzverwaltung hat ausführlich in R B 199.1 bis R B 203 ErbStR die gesetzlichen Regelungen des vereinfachten Ertragswertverfahrens kommentiert.

[1] Gesetz zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts v. 04.11.2016, BGBl 2016 I S. 2464.

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