Ausgangsgröße für die Bewertung ist der nachhaltig zu erzielende Jahresertrag. Dabei soll der in der Vergangenheit tatsächlich erzielte Durchschnittsertrag die Beurteilungsgrundlage bilden. Dabei sollen grundsätzlich die letzten 3 vor dem Bewertungsstichtag abgelaufenen Wirtschaftsjahre heranzuziehen sein. Allerdings kann in begründeten Ausnahmefällen nach § 201 Abs. 2 Satz 2 BewG anstelle des drittletzten Jahres auch das noch nicht ganz abgelaufene Wirtschaftsjahr heranzuziehen sein, wenn es für die Herleitung des künftig zu erzielenden Jahresertrags von Bedeutung ist.[1]

Eine Ausnahme von dem 3-Jahreszeitraum besteht in den Fällen, in denen sich in diesem Zeitraum der Charakter des Unternehmens nach dem Gesamtbild der Verhältnisse nachhaltig verändert hat oder das Unternehmen neu entstanden ist. In diesem Fall ist von einem entsprechend verkürzten Ermittlungszeitraum auszugehen. Bei Unternehmen, die durch Umwandlung, durch Einbringung von Betrieben oder Teilbetrieben oder durch Umstrukturierungen entstanden sind, ist bei der Ermittlung des Durchschnittsertrags von den früheren Betriebsergebnissen des Gewerbebetriebs oder der Gesellschaft auszugehen. Soweit sich die Änderung der Rechtsform auf den Jahresertrag auswirkt, sind die früheren Betriebsergebnisse entsprechend zu korrigieren.

 
Praxis-Tipp

Keine Gewichtung des Ertrags der letzten 3 Jahr

Der Durchschnittsertrag wird aus der Summe der 3 Referenzjahre gebildet, der durch 3 zu dividieren ist. Eine Gewichtung wird nicht vorgenommen.

[1] Vgl. auch R B 201 ErbStR.

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