Ein Sonderfall der Bewertung liegt vor, wenn Anteile an einer Kapitalgesellschaft bewertet werden müssen, die an einer deutschen Börse zum Handel im regulierten Markt[1] zugelassen sind. In diesen Fällen ist der am Stichtag für dieses Wertpapier im regulierten Markt niedrigste notierte Kurs anzusetzen.[2] Wenn kein Kurs zum Bewertungsstichtag festgestellt wird, ist der letzte innerhalb der letzten 30 Tage vor dem Bewertungsstichtag notierte Wert anzusetzen.[3]

 
Praxis-Tipp

Paketzuschlag in bestimmten Fällen

Ggf. kann hier noch ein Paketzuschlag nach § 11 Abs. 3 BewG zu berücksichtigen sein. Mit einem solchen Paketzuschlag kann dem Gesichtspunkt Rechnung getragen werden, dass ein bestimmter Umfang an Anteilen insgesamt mehr wert sein kann, als die Summe der Einzelanteile. Dies muss aber immer im Einzelfall beurteilt werden – insbesondere ist hier auch der Umfang der Beteiligungen der anderen Gesellschafter zu berücksichtigen. Regelmäßig soll ein Paketzuschlag vorgenommen werden, wenn ein Gesellschafter mehr als 25 % der Anteile an einer Kapitalgesellschaft auf einen oder mehrere Erwerber überträgt.[4]

Der Ansatz des Börsenkurses ist – soweit ein solcher ermittelbar ist – eigentlich die idealtypische Umsetzung der Vorgaben des BVerfG zur Bewertung von Vermögensteilen. Besser als durch einen zum Bewertungsstichtag ermittelten Börsenkurs kann der gemeine Wert von Anteilen nicht festgestellt werden.

 
Praxis-Tipp

Teilweise zufallsbedingte Wertermittlung durch Börsenkurse

Diese Grundaussage trifft zumindest in Zeiten normaler Entwicklungen an den Weltbörsen zu. In Ausnahmesituationen, in denen Börsenkurse eher von externen Einflüssen getragen werden, kann dies auch zu einer zufallsbedingten Besteuerung führen. Dennoch geht kein Weg an dem Ansatz des Börsenkurses vorbei, wenn ein solcher Börsenkurs ermittelbar ist.

[1] Der regulierte Markt entstand zum 1.1.2007 aus der Fusion von geregeltem Markt und amtlichem Markt.
[4] R B 11.8 Abs. 3 ErbStR.

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