Zusammenfassung

 
Überblick

Fallen einer Person innerhalb eines Zeitraums von 10 Jahren von derselben Person mehrere Vermögensvorteile an, schreibt das Gesetz eine in § 14 ErbStG normierte Zusammenrechnung dieser einzelnen Erwerbe vor. Diese Zusammenrechnung bewirkt, dass die persönlichen Freibeträge innerhalb eines Zeitraums von 10 Jahren nur einmal zur Verfügung stehen. Auch verhindert die Vorschrift einen Progressionsvorteil.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die gesetzliche Regelung zur Berücksichtigung früherer Erwerbe findet sich in § 14 ErbStG.

Am 18.12.2020 hat der Bundesrat das Jahressteuergesetz 2020[1] verabschiedet. Dieses findet auf Erwerbe Anwendung, für die die Steuer nach dem Tag der Verkündung des vorliegenden Änderungsgesetzes entsteht, d. h. ab dem 22.12.2020. Mit dem Jahressteuergesetz 2020 werden auch verschiedene Änderungen im Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz vorgenommen. Insbesondere betrifft dies auch die Vorschrift des § 14 ErbStG.

Hinzuweisen ist hier auch auf das Kreditzweitmarktförderungsgesetz,[2] das zum 1.1.2024 in Kraft getreten ist. Mit diesem wurde der klarstellende § 2a ErbStG in das Erbschaftsteuergesetz eingefügt. Dieser besagt Folgendes:

  1. Im Fall eines Erwerbs nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ErbStG durch eine rechtsfähige Personengesellschaft gelten deren Gesellschafter als Erwerber.
  2. Bei einer Zuwendung durch eine rechtsfähige Personengesellschaft gelten deren Gesellschafter als Zuwendende.

Aus Sicht der Finanzverwaltung sind die Erbschaftsteuerrichtlinien 2019 und Erbschaftsteuerhinweise 2019 zu beachten. Zum Jahressteuergesetz 2020 sind die Gleichlautenden Ländererlasse[3] ergangen, die die Änderungen des Jahressteuergesetz 2020 mit Beispielen erläutern.

Da der Gesetzgeber es nicht geschafft hat, das ErbStAnpG 2016 rechtzeitig zu verabschieden, war es strittig, ob es ab dem 1.7.2016 bis zum 4.11.2016 zu einer Erbschaftsteuerpause gekommen ist. Der BFH[4] hat hierzu entschieden, dass keine Erbschaftsteuerpause eingetreten ist.

Zu beachten ist auch die Verfassungsbeschwerde, zu der Frage, ob die erbschaft- und schenkungsteuerlichen Begünstigungen beim Übergang betrieblichen Vermögens mit dem Grundgesetz vereinbar sind oder ob sie Erwerberinnen und Erwerber, für die genannte Normen keine Anwendung finden, in verfassungsrechtlich zu beanstandender Weise benachteiligen.[5]

[1] BGBl. 2020 I S. 3096.
[2] Gesetz zur Förderung geordneter Kreditzweitmärkte und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2167 über Kreditdienstleister und Kreditkäufer sowie zur Änderung weiterer finanzrechtlicher Bestimmungen (Kreditzweitmarktförderungsgesetz) vom 22.12.2023, BGBl. 2023 I Nr. 411 v. 29.12.2023.
[3] Gleichlautende Ländererlasse v. 13.9.2021, S 3700, BStBl. 2021 I S. 1837.
[5] Az. BVerfG,1 BvR 804/22.

1 Sinn des § 14 ErbStG

Durch die Vorschrift des § 14 ErbStG soll verhindert werden, dass eine einheitliche Zuwendung in mehrere Zuwendungen zu dem Zweck aufgeteilt wird, dass der persönliche Freibetrag mehrfach zur Anwendung kommt. Darüber hinaus wird durch § 14 ErbStG ein Progressionsvorteil verhindert, der sich durch die Aufteilung ergeben würde.[1]

 
Praxis-Beispiel

Sinn des § 14 ErbStG

Aufteilung einer Schenkung

Vater V will seiner Tochter T insgesamt einen Geldbetrag i. H. v. 1.200.000 EUR steueroptimal zuwenden. V teilt daher diesen Betrag und schenkt seiner Tochter am 1.3.2018 zunächst 600.000 EUR. Am 1.10.2019 schenkt er ihr den Restbetrag i. H. v. 600.000 EUR.

Lösung

Für die erste Schenkung entsteht für Tochter T die folgende Schenkungsteuer:

 
Zuwendung 600.000 EUR
abzüglich persönlicher Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG ./. 400.000 EUR
steuerpflichtiger Erwerb 200.000 EUR
Schenkungsteuer (Steuersatz 11 %, § 19 Abs. 1 ErbStG) 22.000 EUR

Die gleiche Schenkungsteuer ergäbe sich (ohne eine Zusammenrechnung durch § 14 ErbStG) für die zweite Schenkung.

Insgesamt hätte T somit eine Schenkungsteuer i. H. v. 44.000 EUR (2 × 22.000 EUR) zu zahlen. Durch die Aufteilung käme der persönliche Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG von 400.0000 EUR zweimal zur Anwendung. Weiterhin würde sich der Steuersatz von 19 % (bei einem steuerpflichtigen Erwerb von 800.000 EUR) auf 11 % vermindern.

Hier setzt die Vorschrift des § 14 ErbStG an. Diese regelt, dass mehrere innerhalb eines 10-Jahreszeitraums von derselben Person und an dieselbe Person gemachten Zuwendungen (Vermögensvorteile) zu einem Gesamterwerb zusammenzurechnen sind. Im Ergebnis kommt damit der persönliche Freibetrag nach § 16 ErbStG nur einmal innerhalb des 10-Jahreszeitraums zur Anwendung.

Für das obige Beispiel führt dies zu folgender Berechnung.

1. Schenkung

Die Schenkungsteuer beträgt wie oben 22.000 EUR.

2. Schenkung

 
Schenkung aus 2018 600.000 EUR
Schenkung aus 2019 600.000 EUR
Gesamterwerb 1.200.000 EUR
abzüglich persönlicher Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG ./. 400.000 EUR
steuerpflichtiger Erwerb 800.000 EUR
Schenkungsteuer (Steuersatz 19 %, § 19 Abs. 1 ErbStG) 152.000 EUR
abzüglich der fiktiven bzw. tatsächlichen Ste...

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