Nach § 15 Abs. 4 ErbStG ist bei einer Schenkung durch eine Kapitalgesellschaft der Besteuerung das persönliche Verhältnis des Erwerbers zu derjenigen unmittelbar oder mittelbar beteiligten natürlichen Person zugrunde zu legen, durch die sie veranlasst ist. Hierbei gilt in diesem Fall die Schenkung bei der Zusammenrechnung früherer Erwerbe nach der Regelung des § 14 ErbStG als Vermögensvorteil, der dem Bedachten von dieser Person anfällt. Es ist hier auf die Verhältnisse des Erwerbers zu dem veranlassenden Gesellschafter abzustellen. Die Zuwendung der Kapitalgesellschaft ist ebenso bei späteren Schenkungen des veranlassenden Gesellschafters, der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft oder anderer Kapitalgesellschaften oder Genossenschaften, an der der veranlassende Gesellschafter beteiligt ist, nach § 14 ErbStG zu berücksichtigen.

[1] Sind mehrere Personen als Veranlassende vorhanden, wird das Finanzamt eine quotale Mitveranlassung aller Beteiligten annehmen (R E 15.4 Abs. 3 ErbStR).

Für den Steuerpflichtigen besteht aber auch die Möglichkeit, dies zu entkräften, indem dem Finanzamt konkret dargelegt wird, welche der Personen die Zuwendung veranlasst hat.

 
Praxis-Beispiel

Zutreffende Steuerklasse

GV hat dem Enkel EN im Mai 2015 einen Geldbetrag in Höhe von 350.000 EUR geschenkt. Im Oktober 2023 nimmt eine Kapitalgesellschaft eine Zuwendung an den EN vor. GV ist Mehrheitsgesellschafter an dieser Kapitalgesellschaft und hat auch die Zuwendung veranlasst.

Lösung:

a) Zuwendung von GV an EN im Mai 2015

Es liegt eine Schenkung von GV an den Enkel EN vor, die dieser nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG zu versteuern hat.

b) Zuwendung durch die Kapitalgesellschaft an den EN

Da hier der GV die Zuwendung veranlasst hat, ist der Zuwendung die Steuerklasse zwischen EN und GV zugrunde zu legen. Dies ist de Steuerklasse I (§ 15 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG). Ferner sind die Zuwendung aus 2015 und die Schenkung durch die Kapitalgesellschaft in 2023 nach den Grundsätzen des § 14 ErbStG zusammenzurechnen.

Darüber hinaus ist hier zu beachten, dass in solchen Fällen das für die Besteuerung der Zuwendung einer Kapitalgesellschaft zuständige Erbschaftsteuerfinanzamt sich für Zwecke der Anwendung des § 14 ErbStG mit dem Erbschaftsteuerfinanzamt in Verbindung setzt, das für die Besteuerung einer Direktzuwendung des veranlassenden Gesellschafters gem. § 35 ErbStG zuständig wäre. Dabei teilt das letztgenannte Finanzamt dem für die Besteuerung zuständigen Finanzamt

  • die Vorschenkungen und
  • die für die Zusammenrechnung notwendigen Informationen

mit.

Darüber hinaus ist dieses Finanzamt auch in ein etwaiges Rechtsbehelfsverfahren soweit es um die Anwendung des § 15 Abs. 4 ErbStG geht – vom zuständigen Finanzamt im Wege der Amtshilfe einzubinden.[2]

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