Mit der Erbschaftsteuerreform wurde der Steuersatz in den Steuerklassen II und III bis zu einem Erwerb von 6.000.000 EUR einheitlich auf 30 % festgelegt. Für darüber hinausgehende Erwerbe betrug der Steuersatz damit im Jahr 2009 einheitlich 50 %. Darüber hinaus kommt für Personen der Steuerklassen II und III ein persönlicher Freibetrag von 20.000 EUR zur Anwendung. Ab dem Jahr 2010 gelten für die Steuerklasse II andere Steuersätze als in der Steuerklasse III (Änderung durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz).[1] An den persönlichen Freibeträgen hat sich jedoch nichts geändert.

 
Praxis-Beispiel

Auswirkung der Steuerklasse II in 2010

Der Onkel O wendet seiner Nichte M am 1.2.2010 einen Geldbetrag i. H. v. 250.000 EUR zu. Am 1.4.2015 schenkt O seiner Nichte N nochmals 200.000 EUR.

Lösung

1. Zuwendung vom 1.2.2010

 
Geldzuwendung 250.000 EUR
abzüglich persönlicher Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG ./. 20.000 EUR
Steuerpflichtiger Erwerb 230.000 EUR
Schenkungsteuer (Steuersatz 20 %, § 19 Abs. 1 ErbStG) 46.000 EUR

Die tatsächlich zu entrichtende Steuer i. H. v. 46.000 EUR entspricht der fiktiv zu entrichtenden Steuer, da sich hier weder die persönlichen Verhältnisse noch gesetzliche Änderungen ergeben haben.

2. Zuwendung am 1.4.2015

 
Schenkung aus 2010 250.000 EUR
Schenkung aus 2015 200.000 EUR
Gesamterwerb 450.000 EUR
abzüglich persönlicher Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG ./. 20.000 EUR
Steuerpflichtiger Erwerb 430.000 EUR
Schenkungsteuer (Steuersatz 25 %, § 19 Abs. 1 ErbStG) 107.500 EUR
abzüglich der fiktiven bzw. tatsächlichen Steuer auf den Vorerwerb ./. 46.000 EUR
Festzusetzende Steuer 61.500 EUR
 
Praxis-Beispiel

Auswirkung der Steuerklasse II in 2009

Der Bruder B wendet seiner Schwester S am 1.2.2009 einen Geldbetrag i. H. v. 270.000 EUR zu. Am 1.12.2009 schenkt der B seiner Schwester nochmals 198.000 EUR.

Lösung

1. Zuwendung vom 1.2.2009

 
Geldzuwendung 270.000 EUR
abzüglich persönlicher Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG ./. 20.000 EUR
steuerpflichtiger Erwerb 250.000 EUR
Schenkungsteuer (Steuersatz 30 %, § 19 Abs. 1 ErbStG) 75.000 EUR

Die tatsächlich zu entrichtende Steuer i. H. v. 75.000 EUR entspricht der fiktiv zu entrichtenden Steuer, da sich hier weder die persönlichen Verhältnisse noch gesetzliche Änderungen ergeben haben.

2. Zuwendung am 1.12.2009

 
Schenkung aus 2009 270.000 EUR
Schenkung aus 2009 198.000 EUR
Gesamterwerb 468.000 EUR
abzüglich persönlicher Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG ./. 20.000 EUR
steuerpflichtiger Erwerb 448.000 EUR
Schenkungsteuer (Steuersatz 30 %, § 19 Abs. 1 ErbStG) 134.400 EUR
abzüglich der fiktiven bzw. tatsächlichen Steuer auf den Vorerwerb ./. 75.000 EUR
festzusetzende Steuer 59.400 EUR
 
Praxis-Beispiel

Zusammenrechnung und Steuerklasse II

Der Neffe N hat seiner Tante T am 1.11.2009 einen Geldbetrag i. H. v. 450.000 EUR geschenkt. Am 1.10.2019 schenkt der N seiner Tante nochmals 300.000 EUR.

Lösung

1. Zuwendung vom 1.7.2009

 
Geldzuwendung 450.000 EUR
abzüglich persönlicher Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 7 ErbStG ./. 20.000 EUR
steuerpflichtiger Erwerb 430.000 EUR
Schenkungsteuer (Steuersatz 30 %, § 19 Abs. 1 ErbStG) 129.000 EUR

Die tatsächlich zu entrichtende Steuer i. H. v. 129.000 EUR entspricht der fiktiv zu entrichtenden Steuer, da sich hier weder die persönlichen Verhältnisse noch gesetzliche Änderungen ergeben haben.

2. Zuwendung am 1.1.2019

 
Schenkung aus 2009 450.000 EUR
Schenkung aus 2019 300.000 EUR
Gesamterwerb 750.000 EUR
abzüglich persönlicher Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 7 ErbStG ./. 20.000 EUR
steuerpflichtiger Erwerb 730.000 EUR
Schenkungsteuer (Steuersatz 30 %, § 19 Abs. 1 ErbStG) 219.000 EUR
abzüglich der fiktiven bzw. tatsächlichen Steuer auf den Vorerwerb ./. 129.000 EUR
festzusetzende Steuer 90.000 EUR

Es zeigt sich auch ab 2010 in der Steuerklasse III, dass zwar nur ein persönlicher Freibetrag zum Abzug kommt, aber der Steuersatz gleich bleibt, obwohl die Wertgrenze von 600.000 EUR (§ 19 Abs. 1 ErbStG) überschritten wird.

 
Praxis-Beispiel

Zusammenrechnung und Wechsel des Steuersatzes

Der Neffe N hat seiner Tante T am 1.10.2009 einen Geldbetrag i. H. v. 5.500.000 EUR geschenkt. Am 1.9.2019 schenkt der N seiner Tante T nochmals 3.000.000 EUR.

Lösung

1. Zuwendung vom 1.10.2009

 
Geldzuwendung 5.500.000 EUR
abzüglich persönlicher Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 7 ErbStG ./. 20.000 EUR
Steuerpflichtiger Erwerb 5.480.000 EUR
Schenkungsteuer (Steuersatz 30 %, § 19 Abs. 1 ErbStG) 1.644.000 EUR

Die tatsächlich zu entrichtende Steuer i. H. v.1.644.000 EUR entspricht der fiktiv zu entrichtenden Steuer, da sich hier weder die persönlichen Verhältnisse noch gesetzliche Änderungen ergeben haben.

2. Zuwendung am 1.9.2019

 
Schenkung aus 2009 5.500.000 EUR
Schenkung aus 2019 3.000.000 EUR
Gesamterwerb 8.500.000 EUR
abzüglich persönlicher Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 7 ErbStG ./. 20.000 EUR
steuerpflichtiger Erwerb 8.480.000 EUR
Schenkungsteuer (Steuersatz 50 %, § 19 Abs. 1 ErbStG) 4.240.000 EUR
abzüglich der fiktiven bzw. tatsächlichen Steuer auf den Vorer...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge