Nach § 15 Abs. 4 ErbStG ist bei einer Schenkung durch eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft der Besteuerung das persönliche Verhältnis des Erwerbers zu derjenigen unmittelbar oder mittelbar beteiligten natürlichen Person oder Stiftung zugrunde zu legen, durch die sie veranlasst ist. In diesem Fall gilt die Schenkung bei der Zusammenrechnung früherer Erwerbe (§ 14 ErbStG) als Vermögensvorteil, der dem Bedachten von dieser Person anfällt. Hier greift nach § 15 Abs. 4 Satz 2 ErbStG die Vorschrift des § 14 ErbStG ein. Es gilt in diesem Fall die Schenkung bei der Zusammenrechnung früherer Erwerbe als Vermögensvorteil, der dem Bedachten von dieser Person anfällt.[1]

Anders sieht es indes aus, wenn eine Kapitalgesellschaft mehrere Schenkungen an den gleichen Beschenkten, aber auf Veranlassung von verschiedenen Personen macht. Hier hat die Zusammenrechnung zu unterbleiben.[2]

[1] R E 15.4 ErbStR 2019.
[2] Meincke/Hannes/Holtz, ErbStG, 18. Aufl 2021, § 15 ErbStG, Rn. 37.

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