In § 2 Abs. 3 ErbStG a. F. war für den Erwerber eines an sich nur beschränkt steuerpflichtigen Vermögensanfalls ein Antragsrecht vorgesehen. Wird dieses in Anspruch genommen, dann wird der Vermögensanfall insgesamt als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt.

Um jedoch sicherzustellen, dass die für unbeschränkt steuerpflichtige Erwerbe geltenden Steuervorschriften nicht durch in mehrere Teile aufgespaltene Schenkungen zwischen denselben Personen umgangen werden können, werden mehrere innerhalb von zehn Jahren vor dem Vermögensanfall und innerhalb von zehn Jahren nach dem Vermögensanfall von derselben Person anfallende Erwerbe als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt und nach Maßgabe des § 14 ErbStG zusammengerechnet.

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