a.) Rechtslage bis zum 30.6.2016

Wird Betriebsvermögen übertragen, kommt ein Verschonungsabschlag von 85 % bei Verwaltungsvermögen nicht mehr als 50 % (§ 13b Abs. 2 Satz 1 ErbStG und R E 13b.8 ErbStR 2011) zu Abzug. Auf Antrag ist – bei einem Verwaltungsvermögen von nicht mehr als 10 % – sogar ein Verschonungsabschlag von 100 % (§ 13a Abs. 8 Nr. 3 ErbStG) möglich. Beim 85 %igen Verschonungsabschlag wird noch ein gleitender Abzugsbetrag i. H. v. 150.000 EUR berücksichtigt. Aufgrund der Befreiung durch § 13a ErbStG wird begünstigtes Vermögen nur in Höhe des die Befreiung übersteigenden Betrags in die Zusammenrechnung einbezogen (R E 14.2 Abs. 3 Satz 1 ErbStR 2011).

Wie die Verschonungsmaßnahmen des § 13a ErbStG bei der Zusammenrechnungsvorschrift des § 14 ErbStG zu berücksichtigen sind, verdeutlicht die Finanzverwaltung in R E 14.2 ErbStR 2011. Gleiches gilt für die Tarifbegrenzung des § 19a ErbStG.

 
Praxis-Beispiel

Regelverschonung für Betriebsvermögen

Großvater GV hat seinem Enkel EN in 2011 ein Einzelunternehmen übertragen, welches ein Verwaltungsvermögen von 25 % und einen Ertragswert von 4.600.000 EUR aufweist. Im Dezember 2015 schenkt GV dem EN einen Geldbetrag i. H. v. 500.000 EUR.

Lösung

Erwerb in 2011

Bei EN wird der 85 %ige Verschonungsabschlag in Abzug gebracht. Der Abzugsbetrag nach § 13a Abs. 2 ErbStG kommt aufgrund der Höhe des übertragenen Vermögens nicht zur Anwendung.

Für EN ergibt sich damit folgende Besteuerung:

Das Betriebsvermögen ist unter Berücksichtigung des Verschonungsabschlags (§ 13a Abs. 1 ErbStG i. V. m. § 13b Abs. 4 ErbStG) zu errechnen.

 
Nach § 13b Abs. 1 ErbStG begünstigtes Betriebsvermögen 4.600.000 EUR
abzüglich 85 %iger Verschonungsabschlag ./. 3.910.000 EUR
verbleibendes begünstigtes Betriebsvermögen 690.000 EUR

Die Schenkungsteuer für Enkel EN ergibt sich nun wie folgt:

 
verbleibendes begünstigtes Betriebsvermögen 690.000 EUR
abzüglich Freibetrag (§ 16 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG) ./. 200.000 EUR
steuerpflichtiger Erwerb (Abrundung entfällt) 490.000 EUR
Schenkungsteuer (Steuersatz 15 %, § 19 Abs. 1 ErbStG) 73.500 EUR

Die tatsächlich zu entrichtende Steuer (§ 14 Abs. 1 Satz 3 ErbStG) beträgt demnach 73.500 EUR.

Erwerb in 2015

 
Zuwendung in 2015 500.000 EUR
Schenkung in 2011 (nach § 13a ErbStG begünstigtes Betriebsvermögen) 690.000 EUR
Gesamterwerb 1.190.000 EUR
abzüglich persönlicher Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG ./. 200.000 EUR
steuerpflichtiger Erwerb 990.000 EUR
Schenkungsteuer (Steuersatz 19 %, § 19 Abs. 1 ErbStG) 188.100 EUR
abzüglich der fiktiven bzw. tatsächlichen Steuer auf den Vorerwerb ./. 73.500 EUR
festzusetzende Steuer 114.600 EUR

Darüber hinaus gibt es auch für die Inanspruchnahme des § 13a ErbStG keine Sperrfrist. Wurde daher bei einem Erwerb der Verschonungsabschlag nach § 13a ErbStG in Anspruch genommen, ist für den nachfolgenden Erwerb wiederum der Verschonungsabschlag zu berücksichtigen. Dies gilt aber nicht für den Abzugsbetrag nach § 13a Abs. 2 ErbStG (R E 13a.2 Abs. 2 Satz 1 ErbStR 2011).

Auch wenn Betriebsvermögen unter der Rechtslage bis 2008 übertragen wurde, kommen für einen Erwerb ab 2009 die Begünstigungen des § 13a ErbStG zur Anwendung.

 
Hinweis

Nicht begünstigter Vorerwerb

Sofern für einen Vorerwerb keine Befreiungsmaßnahme zu gewähren war, kann dieser auch bei der Berechnung der Steuer für den Gesamtbetrag nicht als begünstigtes Vermögen behandelt werden (R E 14.2 Abs. 2 Satz 4 ErbStR).

Es erfolgt die Entscheidung über die Zusammenrechnung nach § 14 ErbStG bei der Steuerfestsetzung des jeweils letzten Erwerbs von Amts wegen.[1]

b.) Rechtslage ab dem 1.7.2016

Wird Betriebsvermögen übertragen, kommt ab dem 1.7.2016 ein Verschonungsabschlag von 85 % oder auf Antrag ein Verschonungsabschlag von 100 % zum Abzug. Beim 85 %igen Verschonungsabschlag wird auch noch ein gleitender Abzugsbetrag i. H. v. 150.000 EUR berücksichtigt. Es gilt jedoch eine Prüfschwelle in Höhe von 26.000.000 EUR zu beachten (R E 13a.1 Abs. 1 Satz 1 ErbStR 2019. Wird diese überschritten, kommen diese Verschonungsmaßnahmen nicht zur Anwendung. Es greift dann aber § 13c ErbStG oder alternativ § 28a ErbStG (R E 13a.2 Abs. 1 Satz 1 ErbStR 2019).

Aufgrund der Befreiung durch § 13a ErbStG wird begünstigtes Vermögen nur in Höhe des die Befreiung übersteigenden Betrags in die Zusammenrechnung einbezogen (R E 14.2 Abs. 3 Satz 1 ErbStR 2019). Das Gleiche gilt auch bei Antrag auf Anwendung des § 13c ErbStG (wenn die Erwerbsschwelle in Höhe von 26.000.000 EUR überschritten wurde).

 
Praxis-Beispiel

Regelverschonung für Betriebsvermögen

Großvater GV hat seinem Enkel EN im Juli 2016 ein Einzelunternehmen übertragen. Das begünstigte Vermögen nach § 13b Abs. 2 ErbStG beträgt 4.600.000 EUR; Verwaltungsvermögen ist nicht vorhanden. Im November 2023 schenkt GV dem EN einen Geldbetrag i. H. v. 500.000 EUR.

Lösung

Erwerb in 2016

Bei EN wird der 85 %ige Verschonungsabschlag in Abzug gebracht. Der Abzugsbetrag nach § 13a Abs. 2 ErbStG kommt aufgrund der Höhe des übertragenen Vermögens nicht zur Anwendung.

Für EN ergibt sich...

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