Unter die quantitativen steuerbefreiten Erwerbe fallen:[1]
- Hausrat und andere bewegliche körperliche Gegenstände (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG);
- persönliche Freibeträge (§ 16 ErbStG);
- Versorgungsfreibetrag (§ 17 ErbStG). Dieser gilt auch für eingetragene Lebenspartner.
Ist eine quantitative Befreiungsvorschrift gegeben, muss eine Zusammenrechnung nach § 14 ErbStG vorgenommen werden.[2]
Zusammenrechnung der Erwerbe – Ansatz des persönlichen Freibetrags
Mutter M hat ihrem Sohn S im Kalenderjahr 2016 ein nicht zu Wohnzwecken vermietetes Grundstück geschenkt. Der gemeine Wert dafür beträgt 385.000 EUR. Im Oktober 2023 wendet sie ihrem Sohn einen Geldbetrag i. H. v. 160.000 EUR zu.
Lösung
Erste Schenkung in 2016
Grundstück (Steuerwert) | 385.000 EUR |
abzüglich persönlicher Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG | ./. 400.000 EUR |
steuerpflichtiger Erwerb | 0 EUR |
Schenkungsteuer | 0 EUR |
Für die erste Schenkung ergibt sich aufgrund des persönlichen Freibetrags i. H. v. 400.000 EUR kein steuerpflichtiger Erwerb. Die tatsächlich zu entrichtende Steuer (§ 14 Abs. 1 Satz 3 ErbStG) und auch die fiktive Steuer (§ 14 Abs. 1 Satz 2 ErbStG) betragen demnach 0 EUR. Zweite Schenkung in 2023 |
|
Geldbetrag aus 2023 | 160.000 EUR |
Grundstücksschenkung aus 2016 (gemeiner Wert) | 385.000 EUR |
Gesamterwerb | 545.000 EUR |
abzüglich persönlicher Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG | ./. 400.000 EUR |
steuerpflichtiger Erwerb | 145.000 EUR |
Schenkungsteuer (Steuersatz 11 %, § 19 Abs. 1 ErbStG) | 15.950 EUR |
abzüglich fiktive bzw. tatsächlich zu entrichtende Steuer | ./. 0 EUR |
(siehe oben) | |
festzusetzende Steuer | 15.950 EUR |
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen