Unter die qualitativen steuerbefreiten Erwerbe fallen:[1]
- Zuwendung eines Familienheims unter Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern (§ 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG);
- Erwerb eines Familienheims von Todeswegen unter Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG)
- Erwerb eines Familienheims von Todeswegen bei Kindern (§ 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG)
- unter bestimmten Voraussetzungen die Schuldbefreiung gegenüber dem Erblasser (§ 13 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG);
- Zuwendungen unter Lebenden zum Zwecke des angemessenen Unterhalts oder zur Ausbildung des Bedachten (§ 13 Abs. 1 Nr. 12 ErbStG);
- Anfälle an den Bund, ein Land oder eine inländische Gemeinde (§ 13 Abs. 1 Nr. 15 ErbStG);
- Steuerbefreiungen aufgrund von Doppelbesteuerungsabkommen.
- Gelegenheitsgeschenke nach § 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG.
Liegt ein solch qualitativ steuerbefreiter Erwerb vor, ist keine Zusammenrechnung nach § 14 ErbStG durchzuführen.
Steuerfreier Erwerb
Ehemann E schenkt seiner Ehefrau F in 2017 ein Familienheim i. S. d. § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG. Im Oktober 2023 wendet E der F einen Geldbetrag i. H. v. 450.000 EUR zu.
Lösung
In 2017 ergibt sich aufgrund der Steuerbefreiung des § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG keine schenkungsteuerliche Belastung für F. Auch eine Zusammenrechnung unterbleibt in 2023. Da der Letzterwerb unterhalb des persönlichen Freibetrags von 500.000 EUR liegt, ergibt sich keine schenkungsteuerliche Belastung für F.
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