Unter die qualitativen steuerbefreiten Erwerbe fallen:[1]

  1. Zuwendung eines Familienheims unter Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern (§ 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG);
  2. Erwerb eines Familienheims von Todeswegen unter Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG)
  3. Erwerb eines Familienheims von Todeswegen bei Kindern (§ 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG)
  4. unter bestimmten Voraussetzungen die Schuldbefreiung gegenüber dem Erblasser (§ 13 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG);
  5. Zuwendungen unter Lebenden zum Zwecke des angemessenen Unterhalts oder zur Ausbildung des Bedachten (§ 13 Abs. 1 Nr. 12 ErbStG);
  6. Anfälle an den Bund, ein Land oder eine inländische Gemeinde (§ 13 Abs. 1 Nr. 15 ErbStG);
  7. Steuerbefreiungen aufgrund von Doppelbesteuerungsabkommen.
  8. Gelegenheitsgeschenke nach § 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG.

Liegt ein solch qualitativ steuerbefreiter Erwerb vor, ist keine Zusammenrechnung nach § 14 ErbStG durchzuführen.

 
Praxis-Beispiel

Steuerfreier Erwerb

Ehemann E schenkt seiner Ehefrau F in 2017 ein Familienheim i. S. d. § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG. Im Oktober 2023 wendet E der F einen Geldbetrag i. H. v. 450.000 EUR zu.

Lösung

In 2017 ergibt sich aufgrund der Steuerbefreiung des § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG keine schenkungsteuerliche Belastung für F. Auch eine Zusammenrechnung unterbleibt in 2023. Da der Letzterwerb unterhalb des persönlichen Freibetrags von 500.000 EUR liegt, ergibt sich keine schenkungsteuerliche Belastung für F.

[1] S. auch Meincke/Hannes/Holtz, ErbStG, 18. Aufl. 2021, § 13a ErbStG, Rn. 5.

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