Reicht eine Schenkungskette über einen Zeitraum von mehr als 10 Jahren, so war bisher ein wiederauflebender Freibetrag zu berücksichtigen.

Dies gilt nun nicht mehr. Hier muss nun die neue Rechtsprechung des BFH[1] beachtet werden, wonach die Erbschaft- oder Schenkungsteuer für den letzten Erwerb so zu berechnen ist, dass sich der dem Steuerpflichtigen zur Zeit dieses Erwerbs zustehende persönliche Freibetrag tatsächlich auswirkt, soweit er nicht innerhalb von 10 Jahren vor diesem Erwerb verbraucht worden ist.

Die Finanzverwaltung wendet die Rechtsprechung des BFH an. Siehe hierzu R E 14.1 Abs. 4 Satz 2 ErbStR 2019.

Bei einer Schenkungskette über einen Zeitraum von mehr als 10 Jahren ist die Steuer für den letzten Erwerb nach den in R E 14.1 Abs. 4 ErbStR 2019 und R E 14.1 Abs. 3 ErbStR 2019 niedergelegten Grundsätzen zu berechnen. Darüber hinaus enthalten die Erbschaftsteuerhinweise ein Beispiel dazu.[2]

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