Nach § 14 Abs. 1 Satz 5 ErbStG bleiben Erwerbe, für die sich ein steuerlich negativer Wert ergibt, unberücksichtigt (s. auch R E 14.1 Abs. 2 Satz 3 ErbStR 2019).

Ein steuerlich negativer Erwerb ist möglich bei einem Gewerbebetrieb (d. h. bei einem negativen Kapitalkonto) oder bei einem Anteil an einer Personengesellschaft.

Unerheblich ist dabei, ob der negative Erwerb dem positiven Erwerb nachfolgt oder umgekehrt, d. h. der positive dem negativen Erwerb.

Nach dem Urteil des FG Münster v. 18.5.2017 darf der negative Erwerb als Erbe nicht mit dem positiven Erwerb als Vermächtnisberechtigter saldiert werden.[1]

Eine Saldierung von positiven und negativen Erwerben kann aber dadurch erreicht werden, dass beide Zuwendungen in einem einheitlichen Schenkungsvertrag vorgenommen werden.[2]

 
Praxis-Beispiel

Beispiel 1

Keine Saldierung über Jahresgrenzen

Schenker S wendet seinem Neffen N am 15.12.2017 einen Gewerbebetrieb zu. Der nach den steuerlichen Bewertungsvorschriften ermittelte Wert beläuft sich auf ./. 70.000 EUR, der Verkehrswert auf 50.000 EUR. Am 15.11.2023 schenkt S seinem Neffen N einen Geldbetrag i. H. v. 250.000 EUR.

Lösung

Der negative Steuerwert des Gewerbebetriebs aus der Zuwendung des Kalenderjahres 2017 kann nicht mit der Schenkung des Geldbetrags aus dem Kalenderjahr 2019 saldiert werden (§ 14 Abs. 1 Satz 5 ErbStG).

Für den Neffen N berechnet sich die Schenkungsteuer somit wie folgt:

 
Schenkung aus 2019 250.000 EUR
abzüglich persönlicher Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG ./. 20.000 EUR
steuerpflichtiger Erwerb 230.000 EUR
Schenkungsteuer (Steuersatz 20 %, § 19 Abs. 1 ErbStG) 46.000 EUR
 
Praxis-Beispiel

Beispiel 2

Saldierung bei einheitlichem Vertrag

In einem einheitlichen Schenkungsvertrag wendet Schenker S seinem Neffen N am 15.9.2023 einen KG-Anteil sowie Barvermögen i. H. v. 350.000 EUR zu. Der Verkehrswert des KG-Anteils beträgt 50.000 EUR, der nach den steuerlichen Bewertungsvorschriften ermittelte Wert ./. 70.000 EUR.

Lösung

Aufgrund des einheitlichen Schenkungsvertrags kann der negative Steuerwert des KG-Anteils mit dem positiven Wert des Barvermögens saldiert werden.

 
Barvermögen 350.000 EUR
negativer Steuerwert des KG-Anteils ./. 70.000 EUR
steuerpflichtiger Erwerb vor Abzug des persönlichen Freibetrags 280.000 EUR
abzüglich persönlicher Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG ./. 20.000 EUR
steuerpflichtiger Erwerb 260.000 EUR
Schenkungsteuer (Steuersatz 20 %, § 19 Abs. 1 ErbStG) 52.000 EUR
[1] FG Münster, Urteil v. 18.5.2017, 3 K 961/15 Erb, EFG 2017 S. 1181, die Revision wurde durch BFH, Verfahren II R 29/17 verworfen.

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